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Welche Funktion haben Vertreterinnen und Vertreter des Wahlvorschlags bei Nationalratswahlen?

Die Vertreterinnen und Vertreter sowie eine weitere Person als Stellvertreterin oder als Stellvertreter eines Wahlvorschlags sind zuständig für den Verkehr mit den Behörden. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Sie können auch Erklärungen zu Listen- und Unterlistenverbindungen abgeben.

Müssen Vertreterinnen resp. Vertreter und Stellvertreterinnen resp. Stellvertreter im Kanton Wohnsitz haben?

Ja. Diese Personen müssen im Kanton Graubünden stimmberechtigt sein.

Kann eine Person mehrere Wahlvorschläge vertreten/stellvertreten?

Nein. Eine Person kann nur einen einzigen Wahlvorschlag vertreten bzw. stellvertreten.

Müssen auch Unterlistenverbindungen eigene Vertreterinnen resp. Vertreter bestimmen?

Ja. Bei miteinander unterverbundenen Listen muss jede Liste je eine eigene Vertretung sowie Stellvertretung bestimmen.