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Sind Listenverbindungen erlaubt?

Ja. Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können mit übereinstimmender Erklärung der jeweiligen Vertreter/innen resp. Stellvertreter/innen miteinander verbunden werden. Listenverbindungen sind unwiderruflich.

Sind Unterlistenverbindungen erlaubt?

Ja. Allerdings nur unter gleichnamigen Listen (gleiche Hauptbezeichnung), die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Flügel unterscheiden. Es ist eine Stammliste zu bezeichnen.

Sind Unter-Unterlistenverbindungen erlaubt?

Nein (Art. 31 Abs. 1 BPR).

Was ist die Wirkung von Listenverbindungen?

Die verbundenen Listen werden bei der Verteilung der Mandate gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste behandelt. Zuerst werden die Anzahl der Mandate, die der Gruppe der verbundenen Listen zustehen, ermittelt und in einer zweiten Verteilung auf die einzelnen Listen der Gruppe verteilt (Art. 42 BPR).

Beispiel: Die Partei A hat eine Stimmenzahl von 4121
Die Partei B hat eine Stimmenzahl von 3912
Die Verteilungszahl beträgt 500

Ohne Listenverbindung erhält Partei A 4121 : 500 = 8 Mandate; Rest = 121
Ohne Listenverbindung erhält Partei B 3912 : 500 = 7 Mandate; Rest = 412
Verloren gehen also der Partei A: 121 Stimmen
Verloren gehen also der Partei B: 412 Stimmen
> Total verlorene Stimmen 533 Stimmen

Bei Listenverbindung werden die Stimmen beider Parteien vorerst zusammengezählt, nämlich 4121 und 3912 = 8033.
Hierauf wird die Gesamtstimmenzahl 8033 durch die Verteilungszahl 500 dividiert; das ergibt 16 Mandate, also zugunsten beider Parteien zusammen insgesamt 1 Mandat mehr als ohne Listenverbindung. Mit anderen Worten: statt 533 gehen nur 33 Stimmen verloren.

Wie bestimmt sich die Verteilungszahl?

Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Die nächsthöhere Zahl heisst Verteilungszahl. Anschliessend wird jeder Liste so viele Sitze zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Gehen Parteien oder Gruppierungen eine Listenverbindung ein, kommen die bei der Division der Verteilungszahl in der Parteistimmenzahl unberücksichtigt bleibenden Reste, die sonst verloren gehen würden, ihnen zugute.