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Informationsschreiben Nr. 1 (Dezember 2014)

 

Informationsschreiben Nr. 1 (Dezember 2014)

 

Mit dem Jahreswechsel 2014/15 erfahren einige Bestimmungen in der Quellensteuer gewisse Neuerungen. Diese sind in den Weisungen über die Erhebung der Quellensteuer 2015 zu finden.



Gesuch um Tarifeinstufung B (Weisungen 4.2.4)

Weist der Quellensteuerpflichtige oder der Arbeitgeber nach, dass der im Ausland wohnhafte Ehegatte kein Einkommen (aus Arbeit, Rente etc.) erzielt, bewilligt die Steuerverwaltung auf schriftliches Gesuch hin mittels Tarifeinstufung die Besteuerung nach dem Tarif B.

Als Nachweis ist zusammen mit dem Gesuch um Tarifeinstufung B (Formular 173) wahlweise eines der im Gesuch abschliessend aufgelisteten Dokumente einzureichen. Ausländische Bestätigungen müssen in eine Amtssprache des Kantons Graubünden (Deutsch/Italienisch/Romanisch) oder in Englisch übersetzt und unterzeichnet sein. Das Gesuch ist jährlich neu zu stellen.

Lebt der Ehegatte in der Schweiz ist kein Gesuch notwendig.



Satzbestimmung bei Stundenlohn (Weisungen 5.1.3)

Bei Anstellung im Stundenlohn wird für die Satzbestimmung grundsätzlich die effektiv geleistete Stundenzahl mit dem jeweiligen Stundenansatz multipliziert.

Wird bei einem Vollzeitpensum im Ein- oder Austrittsmonat oder im Monat mit Beginn oder Ende eines unbezahlten Urlaubs eine monatliche Stundenzahl von 180 bzw. die vertraglich vereinbarte Sollstundenzahl nicht erreicht, so ist der Stundenansatz mit 180 bzw. der vertraglich vereinbarten Sollstundenzahl zu multiplizieren.

Im Falle eines Teilzeitpensums werden die 180 Stunden entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert.



Tarife

Für das Jahr 2015 wurden die Quellensteuertarife neu berechnet, unter anderem infolge einer Anpassung des Kinderabzugs. Die neuen Tarife werden auf unserer Homepage publiziert.

Für die Aktualisierung der Lohnprogramme stehen die Tarife auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verfügung (www.estv.admin.ch/bundessteuer/dienstleistungen, Rubrik "Quellensteuer", "Tarife herunterladen").



Nebenerwerb (Weisungen 4.2.5)

Der Nebenerwerbstarif (Tarif D) beträgt für alle Steuerhoheiten (inkl. Bund) 10% der Bruttoeinkünfte.

Bei nur einer Erwerbstätigkeit stellt diese unabhängig von der Höhe des Einkommens den Haupterwerb dar und ist zum ordentlichen Tarif abzurechnen.

Bei mehreren Erwerbstätigkeiten einer steuerpflichtigen Person gilt diejenige Tätigkeit mit dem höchsten Bruttoeinkommen als Haupterwerbstätigkeit. Diese ist mit dem ordentlichen Quellensteuertarif abzurechnen. Alle anderen Tätigkeiten stellen in der Folge Nebenerwerbstätigkeiten dar und sind somit nach dem Tarif D zu besteuern.

Hat die quellensteuerpflichtige Person mehrere Nebenerwerbe, bleibt es ihr vorbehalten, nachträglich bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden eine Überprüfung der Quellenbesteuerung zu verlangen. (Art. 42 ABzStG)



SofTax Quest 2015 (Weisungen 9.1.2 / 9.1.3)

Den Arbeitgebern wird mit der Deklarationssoftware "SofTax QUEST" ein Abrechnungstool zur Verfügung gestellt, mit welchem sie die Quellensteuer einfach und praktisch abrechnen können. Künftig können die erfassten Daten auch elektronisch eingereicht werden. In diesem Fall muss zwingend monatlich abgerechnet werden. Die Bezugsprovision beträgt bei elektronischer Datenübermittlung 3%.



Wir hoffen, mit diesen Informationen den Arbeitgebern gedient zu haben und danken für die Mitarbeit beim Bezug der Quellensteuern.