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Je nach Nationalität ergeben sich allfällige Ansprüche und Wartefristen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Diese ergeben sich aus den zwischen der Schweiz und den einzelnen Staaten abgeschlossenen Niederlassungsverträgen und Niederlassungsvereinbarungen.

Vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung muss somit die gesetzlich vorgeschriebene Wartefrist erfüllt sein. Diese beträgt fünf oder zehn Jahre.

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Staatsangehörige von Andorra, Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, des Fürstentums Liechtenstein, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, Monaco, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Spanien, des Staates Vatikanstadt und den Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt in der Regel nach einem ununterbrochenen und ordentlichen Aufenthalt von fünf Jahren.

Ist die Ehefrau oder der Ehemann der gesuchstellenden Person aber Schweizer Bürger/in oder im Besitze der Niederlassungsbewilligung verkürzt sich die Wartefrist von zehn auf fünf Jahre, sofern die Ehe bei Gesuchseinreichung bereits seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz gelebt wird.

Alle übrigen Staatsangehörigen (auch anerkannte Flüchtlinge) können erst nach einem ordentlichen Aufenthalt von zehn Jahren die Niederlassungsbewilligung beantragen.

Für die Prüfung eines Gesuches um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sind einzureichen:

  • Gesuchsformular A1 für EU/EFTA-Staatsangehörige bzw. B1 für Personen aus Drittstaaten
  • Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte
  • Aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers mit Angabe des Arbeitspensums und ob es sich um ein befristetes bzw. unbefristetes sowie ungekündigtes Arbeitsverhältnis handelt
  • Betreibungsregisterauszug
  • Bestätigung des zuständigen Gemeindesozialamtes bezüglich eines allfälligen aktuellen oder früheren Bezuges von Fürsorgeleistungen.
  • Nachweis über eine erlernte Amtssprache (Deutsch, Italienisch oder Romanisch) durch ein offiziell anerkanntes Sprachzertifikat (z. B. TELC, DELF, Goethe fide oder CELI) oder Schulzeugnisse und Abschlüsse
  • Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (nicht älter als ein Monat)
  • Ausgefüllter und unterzeichneter Fragebogen

Anhand der vorstehenden Unterlagen wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind (gute Integration, Erwerbstätigkeit, Sprachkenntnisse, keine Vorstrafen oder Fürsorgeabhängigkeit, etc.). Bei Bedarf können für die Prüfung des Gesuches weitere Unterlagen angefordert werden.

Das Gesuchsformular ist nebst den vorstehenden Unterlagen über die zuständige Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde im Kanton Graubünden der gesuchstellenden Person einzureichen.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Ressort Aufenthalt, Telefonnummer: 081 257 25 28.

Link zum Gesuchsformular

Link zum Merkblatt

Link zum Fragebogen

Bestellung des Strafregisterauszuges online unter www.strafregister.admin.ch oder bei diversen Poststellen

Informationen betreffend Sprachzertifikate: www.fide-info.ch oder
Fachstelle Integration: www.gr.ch/DE/themen/Integration/Pdf/anbieter_offizielle_Sprachnachweise.pdf