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Schweizerinnen und Schweizer ohne Bündner Bürgerrecht können das Gemeindebürgerrecht ihrer Wohnsitzgemeinde zusammen mit dem Kantonsbürgerrecht erwerben, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Diese können sich wie bei der Einbürgerung von Bündnerinnen und Bündnern je nach Bürgergemeinde bzw. bei deren Fehlen nach politischer Gemeinde unterscheiden.

Voraussetzungen
Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung auf kommunaler Ebene können sich Schweizerinnen und Schweizer oder Bündnerinnen und Bündner in jedem Fall einbürgern lassen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • ununterbrochene Wohnsitzdauer von zwei Jahren in Einbürgerungsgemeinde vor Gesuchseinreichung
  • nicht schwerwiegend getrübter strafrechtlicher Leumund
  • Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen (z.B. keine offenen Betreibungen)

Die Bürgergemeinden bzw. die politischen Gemeinden können strengere Voraussetzungen vorsehen (z.B. keinerlei Eintrag im privaten Strafregisterauszug). Diese Voraussetzungen dürfen aber nicht weitergehen als jene für ausländische Personen, welche sich einbürgern lassen wollen.

Einbürgerungswillige haben somit Kontakt mit der zuständigen kommunalen Behörde aufzunehmen, um die in Ihrer Wohnsitzgemeinde tatsächlich geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen in Erfahrung zu bringen.

Verfahren
Das eigentliche Gesuch ist mit dem amtlichen Formular und den dort genannten Unterlagen bei der Bürgergemeinde oder der politischen Gemeinde einzureichen. Dabei nehmen diese die Erhebungen vor, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Bei Personen, die bereits das Bürgerrecht einer anderen Bündner Gemeinde und somit das Bündner Kantonsbürgerrecht besitzen, entscheidet die Bürgergemeinde bzw. die politische Gemeinde direkt über die Erteilung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts. Ansonsten bedarf es noch der Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden.

Gesuchsformulare
Gesuchsformulare können Sie bei der Bürgergemeinde Ihres Wohnsitzes oder bei Fehlen einer solchen direkt bei der politischen Gemeinde beziehen.

Bisherige Bürgerrechte
In einigen Kantonen hat die Erteilung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts den Verlust der bisherigen Bürgerrechte zur Folge. Sofern Sie in dieser Beziehung Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht Sie besitzen.

Bei Fragen können Sie sich gerne unter 081 257 36 80 oder 081 257 26 27 an unser Amt wenden