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Gemäss Art. 39 und 40 des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG; BR 217.300) haben sämtliche Gemeinden einen Leitungskataster zu führen, der Angaben zur geografischen Lage der permanenten Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Ver- und Entsorgung, zum transportierten Medium und zum Eigentümer oder zur Eigentümerin enthält. Mit der nun vorgelegten Verordnung sowie den zugehörigen Weisungen sollen die notwendigen Rahmenbedingungen für die Umsetzung geschaffen werden. Namentlich werden die organisatorischen Belange rund um die Führung der kommunalen Leitungskataster geregelt und der Inhalt des Leitungskatasters bestimmt. Dabei verweisen Verordnung und Weisung in weiten Bereichen auf die Norm SIA 405 und ihre Merkblätter.
Eröffnung: 22.05.2014
Frist: 22.08.2014