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Der Kanton Graubünden will eine neue gesetzliche Grundlage für einen effizienten und zeitgemässen Natur- und Heimatschutz schaffen. Die Bündner Regierung hat die entsprechende Botschaft zum neuen kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz verabschiedet. Die Beratung der Vorlage im Grossen Rat soll in der Oktober-Session erfolgen.

Mit dem neuen kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz will die Regierung das Natur- und Heimatschutzrecht an die veränderten politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen. Die geltende kantonale Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, welche in wesentlichen Teilen aus dem Jahr 1946 stammt, bedarf in mehrfacher Hinsicht einer grundlegenden Überarbeitung und Ergänzung. So sind die jetzigen Bestimmungen teilweise überholt, lückenhaft und enthalten zum Teil Überschneidungen und Widersprüche zum Bundesrecht. Mit dem von der Regierung vorgeschlagenen neuen Natur- und Heimatschutzgesetz beseitigt der Kanton diese unzeitgemässen sowie zum Teil missverständlichen Regelungen und berücksichtigt die in den letzten Jahren erfolgte Entwicklung des Natur- und Heimatschutzrechts. Zudem werden mehrere Erlasse in einem einzigen Gesetz zusammengefasst.

Einzelne Schwerpunkte der Vorlage
Das neue Natur- und Heimatschutzgesetz bezweckt in erster Linie die Umsetzung von Artikel 81 der Kantonsverfassung. Danach sind der Kanton und die Gemeinden verpflichtet, Massnahmen für den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie die Erhaltung von wertvollen Landschaften und Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie von Naturobjekten und Kulturgütern zu ergreifen.

Die Vorlage regelt die Zuständigkeit und das Verfahren beim Vollzug des Bundesrechts sowie die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Kanton und Gemeinden. Da sich die bisherige Aufteilung bewährt hat, soll sie grundsätzlich unverändert weitergeführt werden. Inhaltlich schafft das Gesetz die Voraussetzungen, um die Schutzobjekte im Kanton zu erhalten und finanziell zu unterstützen. Zu den Schutzobjekten gehören wertvolle Natur- und Kulturlandschaften, schutzwürdige Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten, wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten. Ebenfalls aktualisiert und vereinheitlicht wird das Verfahren der Unterschutzstellung von Schutzobjekten. Das Gesetz verpflichtet die zuständigen Fachstellen des Kantons dazu, flächendeckend Inventare der Objekte von kantonaler Bedeutung zu erstellen. Der rechtsverbindliche Schutz dieser Objekte erfolgt wie bisher im Rahmen der bewährten Instrumente und Grundsätze der Raumplanungsgesetzgebung.

Im Bereich des Naturschutzes neu geregelt werden die Vernetzung von Lebensräumen und ihren Lebensgemeinschaften sowie die Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen. So erhalten Kanton und Gemeinden den gesetzlichen Auftrag, isolierte Biotope miteinander zu verbinden. Desgleichen sollen sie für die Aufwertung und Neuschaffung von Biotopen sorgen. Ebenfalls verbindlich festgelegt wird die Ersatzpflicht für die Beeinträchtigung geschützter Landschaften und Lebensräume durch technische Eingriffe. Ist hierbei ein Realersatz nicht möglich, werden die Verursachenden des Eingriffs verpflichtet, eine Ersatzabgabe zu leisten.

Finanzielle Förderungsmöglichkeiten werden konkretisiert
Der Vorschlag der Regierung regelt auch die finanzielle Förderung des Natur- und Heimatschutzes neu. Die im bisherigen Recht nur rudimentär geregelten Massnahmen werden ersetzt, ergänzt und konkretisiert. So will der Kanton mit der Aufhebung des Natur- und Heimatschutzfonds auch die Abläufe bei der Finanzierung vereinfachen. Zudem erhalten die entsprechenden Ausgaben des Kantons mit der detaillierten Aufzählung der einzelnen Fördertatbestände eine klare Rechtsgrundlage. Der Kanton kann Beiträge an Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes ausrichten wie zum Beispiel zur Erhaltung, ökologischen Aufwertung, Pflege und Wiederherstellung von schutzwürdigen Landschaften und Lebensräumen. Ausgerichtet werden können Beiträge auch an Pärke von nationaler Bedeutung. Ebenso geregelt sind die Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich des Heimatschutzes bei schutzwürdigen Ortsbildern und Gebäuden.

Zeitgemässe Vorlage
Die Regierung ist überzeugt, mit dem neuen kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz eine zeitgemässe Vorlage geschaffen zu haben, die auch der besonderen Bedeutung des Natur- und Heimatschutzes im Kanton Graubünden Rechnung trägt. Die Zusammenfassung der Regelungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes in einem einzigen Gesetz ist ein bedeutender Fortschritt. Dies schafft Rechtssicherheit und erfüllt die in der Verfassung festgelegten Ziele und Vorgaben von Bund und Kanton für einen effizienten Natur- und Heimatschutz.


Auskunftsperson:
Silvio Jörg, Departementssekretär Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement, Tel. 081 257 27 21


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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