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Der Kanton Graubünden weist die am 14. Februar 2011 von vier Hilfswerken gemeinsam vorgetragene Kritik an der Nothilfepraxis entschieden zurück. Die vom Kanton Graubünden ausgerichtete Nothilfe an abgewiesene Asylsuchende entspricht den gesetzlichen Anforderungen und trägt mitunter auch zur kontinuierlichen Ausreise abgewiesener Asylsuchender bei. Entgegen den Behauptungen der Hilfswerke erweisen sich die beanstandeten Leistungen des Kantons Graubünden als sinnvoll, angemessen und verfassungskonform.

Im Rahmen einer nationalen Kampagne gegen die Ausrichtung von Nothilfe für abgewiesene Asylsuchende kritisieren die vier Hilfswerke Solidarité sans frontières, Schweizerische Flüchtlingshilfe, schweizerische Beobachtungsstelle für asyl- und ausländerrecht sowie Amnesty International unter anderem auch die Nothilfepraxis des Kantons Graubünden. Dem Kanton Graubünden wird vorgeworfen, die Nothilfe unbesehen der elementarsten Bedürfnisse der Betroffenen auszurichten, die tatsächlichen Anliegen dieser Menschen zu missachten, diese unmenschlich zu behandeln und dadurch verschiedenste Grundrechte zu verletzen. Mit einem öffentlichen Appell an die Vorsteherin des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Frau Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, wird diese deshalb aufgefordert, die Nothilfebezüger in einer anderen, besser erschlossenen Unterkunft unterzubringen und den Nothilfebezügern verschiedene Zusatzleistungen wie bessere medizinische Versorgung oder andere Verpflegung zugänglich zu machen.

Beanstandungen sind unbegründet
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit hat den öffentlichen Appell zur Kenntnis genommen und die vorgebrachten Forderungen geprüft. Es kommt zum Schluss, dass sich die von den Hilfswerken vorgetragenen Beanstandungen bei objektiver Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse als völlig unbegründet erweisen. Der Kanton Graubünden weist deshalb die Kritik in aller Form zurück.

Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, welches für die Ausrichtung der Nothilfe zuständig ist, richtet diese auf die konkreten Bedürfnisse der Nothilfebezüger aus. Die angebotenen Hilfeleistungen werden aufgrund der unterschiedlichen individuellen Bedürfnisse der verschiedenen Nothilfebezüger (Erwachsene, Schwangere, Kinder, etc.) festgelegt. Für alle Bewohner des Ausreisezentrums ist sodann auch jederzeit eine ausreichende medizinische Versorgung sichergestellt. Die vom Kanton gewährte Nothilfe entspricht damit den Anforderungen an die Nothilfe im Sinne einer Überbrückungshilfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vollumfänglich. Der Vorwurf, wonach mit der gewählten Form der Nothilfe Grundrechte oder internationale Vereinbarungen verletzt werden, ist daher ebenfalls völlig haltlos.

Praxis wird nicht geändert
Angesichts der Tatsache, dass die von den Hilfswerken geäusserte Kritik unsachlich und ungerechtfertigt ist, besteht auch keine Veranlassung, den gestellten Forderungen nach einer Veränderung der Unterstützungs- und Betreuungsverhältnisse zu entsprechen. Der Kanton Graubünden ist vielmehr bestrebt, mit seiner Praxis bei der Ausrichtung der Nothilfe auch in Zukunft auf die Ausreise der abgewiesenen Asylsuchenden hinzuwirken und damit den rechtskräftigen Asylentscheiden zur Durchsetzung zu verhelfen.


Auskunftspersonen:
- Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01
- Heinz Brand, Vorsteher Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, Tel. 081 257 25 21


Gremium: Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Quelle: dt Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
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