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Die Regierung hat den TARMED-Taxpunktwert zur Abrechnung von ambulanten Leistungen der Bündner Spitäler und Kliniken sowie der Psychiatrischen Dienste Graubünden festgelegt. Ab 2013 gilt in Graubünden ein Taxpunktwert von 0.92 Franken. Für die Versicherer entstehen Mehrkosten von rund fünf Millionen Franken.

Seit 2008 gelangt im Kanton Graubünden zur Rechnungsstellung von ambulanten Spitalleistungen ein TARMED-Taxpunktwert von 0.85 Franken zur Anwendung. Mit TARMED werden ambulante ärztliche und arztnahe Leistungen schweizweit einheitlich abgerechnet. Jeder Leistung wird nach zeitlichem Aufwand, Schwierigkeit und erforderlicher Infrastruktur eine bestimmte Anzahl von Taxpunkten zugeordnet. Kantonal unterschiedlich ist hingegen der Taxpunktwert, der von den Vertragspartnern vereinbart wird.

Da sich der Bündner Spital- und Heimverband und santésuisse – Die Schweizer Krankenversicherer für 2011 nicht auf einen neuen Taxpunktwert einigen konnten, hat die Regierung nach einem einjährigen Verfahren den Tarif nun hoheitlich festgesetzt. Auf ihren Beschluss gilt für 2011 noch der alte Taxpunktwert von 0.85 Franken, ab 1. Januar 2012 beträgt dieser 0.89 Franken, und ab 1. Januar 2013 wird er auf 0.92 Franken festgelegt. Mit dem neuen Tarif ab 2013 wird der Teuerung bei Löhnen und Konsumentenpreisen Rechnung getragen.

Die stufenweise Anpassung des Taxpunktwerts führt bei den Krankenversicherern zu einem Anstieg der Kosten von ca. 2.8 Mio. Franken im Jahr 2012 und von ca. 2.1 Mio. Franken im Jahr 2013. Für die Versicherten bedeutet dies eine geschätzte Steigerung der Krankenkassenprämien von 0.94 Prozent. Aus Sicht der Regierung ist die Erhöhung des Taxpunktwertes hinsichtlich der Auswirkungen auf die Prämien wirtschaftlich tragbar.

Das nun abgeschlossene Festsetzungsverfahren hatte die unterschiedlichen Positionen der Tarifpartner deutlich aufgezeigt. Der Bündner Spital- und Heimverband beantragte einen neuen Tarif von 1.05 Franken, santésuisse einen von 0.82 Franken. Der Spital- und Heimverband begründete seinen Antrag mit einer Vollkostenrechnung inklusive früher nicht eingerechneter Anlagekosten. Santésuisse lehnte die Berechnungsmethode und die erhobenen Daten ab und sah den Nachweis einer effizienten Leistungserbringung nicht gegeben.

Gegen den Tariffestsetzungsentscheid der Regierung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.


Auskunftsperson:
Regierungspräsidentin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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