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Die Bündner Spitalplanung wird nach den leistungsorientierten Vorgaben des Bundes neu auf Gesetzesstufe festgelegt: Die Bündner Regierung unterbreitet dem Grossen Rat eine entsprechende Ausführungsgesetzgebung.

Der Kanton Graubünden soll auf den 1. Januar 2013 hin die neuen Bestimmungen des Bundes für eine leistungsorientierte Spitalplanung und eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung erfüllen können. Die Bündner Regierung unterbreitet dem Grossen Rat nach abgeschlossener Vernehmlassung eine Teilrevision des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz). Der Rat wird das Geschäft in der Augustsession 2012 behandeln.

Wirtschaftlichkeit und Qualität als zentrale Kriterien
Die Vorlage beinhaltet ein neues Kapitel im Krankenpflegegesetz zur Spitalplanung und zur Spitalliste. Die Spitalplanung ist das strategische Instrument der Regierung, mit dem sie periodisch den Bedarf an Leistungen und das zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung notwendige Angebot ermittelt und bestimmt. Gestützt auf die Spitalplanung erlässt die Regierung eine Spitalliste, auf der die Leistungserbringer, also die Spitäler und Kliniken, mit Leistungsauftrag aufgeführt sind.

Gemäss Bundesrecht muss bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Spitalliste zu sichernden Angebotes insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung berücksichtigt werden. Die bisher bettenbezogene Spitalplanung und -liste im Kanton wird zu diesem Zweck durch eine leistungsorientierte ersetzt. Zur Förderung ihrer Wettbewerbsfähigkeit können laut neuem Krankenpflegegesetz den Bündner Spitälern aber auch über den Bedarf hinausgehende Leistungsaufträge erteilt werden. Zudem können Spitäler im Kanton verpflichtet werden, bestimmte Leistungen zu erbringen, wenn dies für die Gesundheitsversorgung notwendig ist. Das Gesetz sieht Sanktionen bei Missachtung der Bestimmungen vor.

Nebst den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualität legt das Gesetz weitere Anforderungen an die Spitäler als Bedingung für den Erhalt eines Leistungsauftrages fest. So kann die Erteilung von Leistungsaufträgen etwa von Mindestfallzahlen abhängig gemacht werden, soweit deren Auswirkungen auf die Ergebnisqualität wissenschaftlich anerkannt sind.

Dezentrale Grundversorgung bleibt bestehen
Die bereits bestehenden dezentralen medizinischen Grundversorgungsangebote im Kanton werden auch in Zukunft notwendig sein. Dies schon allein aus Gründen einer zeitgerechten Notfallversorgung. Seltene oder komplexe Leistungen, die eine aufwändige Infrastruktur oder spezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten bedingen, werden aber mit der neuen Gesetzgebung konzentriert. Das Resultat soll letztlich eine patientengerechte Spitalplanung und Spitalliste sein, die für die Bevölkerung des Kantons ein zweckmässiges Angebot schafft und einen geregelten Wettbewerb unter den Anbietern ermöglicht.


Auskunftsperson:
Regierungsrat Christian Rathgeb, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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