Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen
Die Bündner Regierung hat die Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung gestartet. Mit der Teilrevision sollen die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Prämienverbilligung angepasst werden. Steuerliche Abzüge, die nicht sozial- oder familienpolitisch motiviert sind, sollen keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung haben.

Gemäss dem heute geltenden Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) werden die Krankenkassenprämien verbilligt, soweit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen. Das anrechenbare Einkommen entspricht dabei dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich 20 Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens. In dieser Konzeption der individuellen Prämienverbilligung haben steuerrechtliche Abzüge nicht nur steuerliche Auswirkungen, sondern über das daraus resultierende niedrigere anrechenbare Einkommen auch einen direkten Einfluss auf die Bezugsberechtigung für eine Prämienverbilligung.

Diese Problematik soll mit einer Teilrevision des Gesetzes gelöst werden. Steuerrechtliche Abzüge, soweit diese nicht sozial- oder familienpolitisch motiviert sind, sollen bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebenden Einkommens nicht berücksichtigt werden. Konkret betrifft dies namentlich freiwillig getätigte Einzahlungen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Beiträge an die gebundene Vorsorge, Kosten für die Verwaltung des Vermögens durch Dritte, freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und Instandstellungskosten von Liegenschaften.

Unbeabsichtigter Effekt der Erhöhung der Vermögensfreibeiträge auf die Anspruchsberechtigung
Mit der auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen und ab 2011 wirksamen Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden wurden die steuerfreien Beträge bei der Vermögenssteuer erhöht. Diese Erhöhung erfolgte vor allem mit dem Ziel, den Wohnsitzstandort Graubünden für gut situierte Steuerpflichtige attraktiver zu gestalten. Da bei der Berechnung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebenden Einkommens neben dem steuerbaren Einkommen auch auf das steuerbare Vermögen abgestellt wird, reduziert sich durch die Erhöhung der steuerfreien Vermögensbeträge das steuerbare Vermögen und damit auch das für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebende Einkommen.

Dieser unbeabsichtigte Effekt auf den Anspruch auf Prämienverbilligung soll ebenfalls beseitigt werden. Bei der Berechnung der Prämienverbilligung soll statt auf die neuen, höheren steuerfreien Vermögensbeträge wieder auf die vor der Teilrevision des Steuergesetzes zum Abzug zugelassenen Vermögensfreibeträge abgestellt werden.

Hinweis:
Die Vernehmlassung dauert bis 31. Januar 2013. Die Vernehmlassungsunterlagen sind unter www.gr.ch abrufbar (Publikationen / Vernehmlassungen).


Auskunftspersonen:
- Regierungsrat Dr. Christian Rathgeb, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01
- Dr. Rudolf Leuthold, Leiter Gesundheitsamt, Tel. 081 257 26 41


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
Neuer Artikel