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Die heute gültige absolute Frist von zehn Jahren für die Veranlagungsverjährung im kantonalen Steuerrecht ist zu kurz bemessen. Um Steuerausfälle zu verhindern, soll die Frist wie in den anderen Kantonen auf 15 Jahre heraufgesetzt werden. Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft zu einer entsprechenden Teilrevision des Steuergesetzes. 

Die Verjährung im Steuerrecht sorgt für Rechtssicherheit: Nach Ablauf einer bestimmten Frist sollen Steuerpflichtige nicht mehr damit rechnen müssen, dass der Staat mit Steuerforderungen an sie herantritt. Denn nach einer gewissen Zeit wird der Nachweis von Steuergrundlagen schwierig. Alle Kantone haben eine absolute Veranlagungsverjährung von 15 Jahren – mit Ausnahme des Kantons Graubünden. Bei der Teilrevision des Steuergesetzes im Jahr 1996 wurde eine Frist von zehn Jahren festgelegt.

Wie die Praxis nun zeigt, ist die Frist von zehn Jahren zu kurz bemessen. In Fällen, in denen die Feststellung des steuerbaren Einkommens und Vermögens sehr umfangreiche Abklärungen erfordert, kann die Veranlagungsverjährung eintreten, bevor der massgebende Sachverhalt geklärt werden konnte. Dies kann bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, bei strafrechtlichen Verfahren oder bei steuerrechtlichen Untersuchungen von schweren Steuerwiderhandlungen eintreten.

In ihrer Botschaft an den Grossen Rat beantragt die Regierung die Frist für die absolute Veranlagungsverjährung auf 15 Jahre zu verlängern. Die Neuregelung soll sofort und für alle offenen Steuerfälle Anwendung finden. Der Grosse Rat wird das Geschäft in der Junisession 2013 behandeln. 
 

Auskunftsperson:
Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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