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In ihrer Vernehmlassung zum Entwurf für ein neues Zweitwohnungsgesetz, den der Bundesrat Ende Juni 2013 in die Vernehmlassung geschickt hat, bekräftigt die Regierung ihre Forderung, dass im Gesetz sämtliche verfassungsrechtlich haltbaren Spielräume auszuschöpfen sind, um die negativen Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative auf die allein betroffenen Berg- und Tourismuskantone zu minimieren.

Die negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen des neuen Zweitwohnungsartikels treffen einseitig die Bergkantone, welche die Initiative abgelehnt hatten. Vor diesem Hintergrund ist es für die Regierung nicht nur legitim, sondern geradezu zwingend, sich für eine Ausführungsgesetzgebung einzusetzen, welche den Interessen der Berg- und Tourismuskantone so weit entgegenkommt, wie es der Verfassungsartikel rechtlich zulässt.

Dieser strategischen Messlatte vermag der vorliegende Entwurf vorbehältlich einiger Nachbesserungen im Grossen und Ganzen standzuhalten, sofern der Bundesrat bei der Frage der Besitzstandsgarantie für bestehende (altrechtliche) Wohnungen seiner Hauptvariante treu bleibt (siehe Beilage). Die Vorlage trägt auf der einen Seite mit dem im Mittelpunkt stehenden Art. 6 (Verbot neuer Zweitwohnungen) dem Volkswillen Rechnung. Sie enthält anderseits auch Bestimmungen, die andere Grundpfeiler der Verfassung (wie Eigentumsgarantie, Rücksichtnahme auf Bergebiete, Regionalpolitik) berücksichtigen, womit für eine gute Balance gesorgt ist.

Soweit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entwurf empört von "Aushöhlung des Volkswillens" gesprochen wird, gilt es festzustellen, dass sich die angeblichen Schlupflöcher auf Zusicherungen der Initianten selbst zurückführen lassen. Dies gilt vor allem für die im Entwurf dem Grundsatze nach für zulässig erklärten Mietferienwohnungen (sog. warme Betten) sowie für die ermöglichte Umnutzung von ortsbild- und landschaftsprägenden Bauten zur Wahrung schützenswerter baulicher Strukturen.

Erfüllte Anliegen und Nachbesserungsbedarf
Bezüglich der einzelnen Regelungspunkte schliesst sich die Regierung der vom Kanton Graubünden mitgeprägten Vernehmlassung der Regierungskonferenz der Gebirgskantone vom 12. September 2013 an. Zu den wichtigsten erfüllten Anliegen gehört die Besitzstandsgarantie für altrechtliche Wohnbauten. Soweit diese Besitzstandsgarantie zu unerwünschten Entwicklungen (z.B. Verdrängung der Einheimischen aus den Dorfkernen) führt, sieht der Entwurf ausdrücklich eine Pflicht der Behörden zur Ergreifung von Gegenmassnahmen vor. Zu den erfüllten Anliegen gehört sodann die Härteklausel für neurechtliche Erstwohnungen, die Zulassung von Mietferienwohnungen, die Ermöglichung von Zweitwohnungen zur Erhaltung geschützter Bauten und zur Querfinanzierung der Hotellerie sowie die Ermöglichung angemessener baulichen Erweiterungen bei bestehenden altrechtlichen Wohnungen.
Nachbesserungsbedarf besteht vor allem bezüglich der vorgesehenen Bedingungen für die Erstellung von Mietferienwohnungen sowie bezüglich der geplanten Koppelung der Härteklausel bei neurechtlichen Erstwohnungen an eine Ersatzabgabe.

Flankierende Massnahmen
Selbst bei einer noch so verhältnismässigen Ausführungsgesetzgebung verbleiben dem Berggebiet als Folge des unantastbaren Kerngehalts der Initiative noch weitreichende Beeinträchtigen in der volkswirtschaftlichen Entwicklung, so insbesondere ein massiver Arbeitsplatzverlust im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Steuer- und Einnahmeausfälle sowie Probleme bei der Finanzierung der Hotellerie. Die Regierung begrüsst es deshalb, dass der Bundesrat zusammen mit dem vorliegenden Gesetz ein Massnahmenpaket zur Weiterentwicklung der Tourismuspolitik vorgelegt hat. Gefordert sind indessen auch die betroffenen Regionen und Gemeinden, um dem mit der Initiative ausgelösten Strukturwandel im Tourismus mit neuen Beherbergungsmodellen zu begegnen.

Rascher Gesetzeserlass wichtig
Als Folge der Annahme der Zweitwohnungsinitiative besteht im Wohnungsbau trotz der vom Kanton initiierten Informationsplattformen und Praxishilfen nach wie vor grosse Rechtsunsicherheit, welche sich auf den gesamten Immobilienmarkt lähmend auswirkt. Auch die Übergangsverordnung vom 22. August 2012 trägt wegen ihrer Rechtsnatur nicht gross zur Beseitigung der Zweifel bei. Gefordert ist daher ein möglichst rascher Erlass des vorliegenden Gesetzes. Die Regierung begrüsste es daher, dass der Bundesrat bereits im Juni nach einer nur halbjährigen Erarbeitungsphase ein Gesetz in die Vernehmlassung geben konnte und dass er die Botschaft bereits im Frühling 2014 dem Parlament vorzulegen gedenkt.


Beilage:
Tabellarische Übersicht über wichtige erfüllte Anliegen und den Nachbesserungsbedarf


Auskunftsperson:
Regierungspräsident Hansjörg Trachsel, Vorsteher Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. 081 257 23 01, E-Mail Hansjoerg.Trachsel@dvs.gr.ch  


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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