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Die Bündner Regierung hat vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zum Erlass eines neuen Öffentlichkeitsgesetzes Kenntnis genommen. Eine deutliche Mehrheit der Vernehmlassenden lehnt die vorgesehene, breite Umsetzung ab. Deshalb wird eine Botschaft ausgearbeitet, die in der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzipes weniger weit geht.

Im Januar dieses Jahres hat die Regierung eine Vorlage zum Erlass eines neuen Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) in die Vernehmlassung gegeben. Sie kam damit einem Auftrag des Grossen Rats nach, welcher in der Junisession 2014 erteilt wurde. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Graubünden umfassend, d.h. auf allen staatlichen Ebenen einzuführen. Damit wird dem im Bund und in den allermeisten Kantonen geltenden Standard entsprochen.

Im Laufe des Vernehmlassungsverfahrens sind insgesamt 82 Stellungnahmen eingegangen, was einer hohen Beteiligung entspricht. Neben drei politischen Parteien haben sich u.a. Medien, Interessen- und Berufsverbände, kantonale Anstalten und Stiftungen, die Landeskirchen, verschiedene Stellen der kantonalen Verwaltung, der kantonale Datenschutzbeauftragte, Regionalverbände und insbesondere auch 52 Gemeinden vernehmen lassen. Die detaillierte und gewichtete Auswertung der eingereichten Vernehmlassungen hat ergeben, dass eine deutliche Mehrheit der Vernehmlassenden (Verhältnis 56 zu 26) die breite Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips ablehnt. Hauptkritikpunkt bildet der Einbezug der unteren staatlichen Ebenen (Regionen und Gemeinden) in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Gegen einen solchen Einbezug sprechen sich insbesondere die Gemeinden in aller Deutlichkeit aus (Verhältnis 47 von 52 Gemeinden). Die Vernehmlassungsvorlage erweist sich aufgrund dieses Ergebnisses als politisch nicht konsensfähig.

Nachdem aber ein klarer Auftrag des Grossen Rats vorliegt, kommt für die Regierung ein gänzlicher Verzicht auf den Erlass eines Öffentlichkeitsgesetzes aus staatspolitischen Gründen nicht in Frage. Die Regierung lässt deshalb eine in der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips weniger weit gehende Botschaftsvorlage ausarbeiten. Die inhaltliche Stossrichtung dieser neuen Vorlage legt sie dabei wie folgt fest:

  • Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Öffentlichkeitsgesetzes:
    Die Regionen und die Gemeinden wie auch die regionalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen werden vom Geltungsbereich ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen werden die kantonalen Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesens (Kantonsspital Graubünden, Psychiatrischen Dienste Graubünden und Sozialversicherungsanstalt).
    Das Öffentlichkeitsprinzip gilt also noch für die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons, der nicht ausgenommenen kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, der Landeskirchen sowie für natürliche oder juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, soweit sie kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen.
       
  • Gebührenregelung für aufwändige Gesuche:
    An der Kostenlosigkeit des Zugangsverfahrens wird grundsätzlich festgehalten, die Verwaltung soll aber – wie der Bund und die meisten Kantone – in besonders aufwändigen Fällen Gebühren zur Kostendeckung erheben können.
       
  • Keine Regelung zur Sitzungsöffentlichkeit der kommunalen Legislativorgane:
    Die Frage einer einheitlichen Regelung der Sitzungsöffentlichkeit von Gemeindeversammlungen und Gemeindeparlamenten soll im Zuge der Revision des kantonalen Gemeindegesetzes wieder aufgegriffen werden.                 
Der ursprüngliche Zeitplan für das Revisionsvorhaben bleibt unverändert. Die Regierung wird demnach die Botschaft im August verabschieden. Die Behandlung erfolgt im Grossen Rat voraussichtlich in der Dezembersession 2015.


Auskunftsperson:
Kanzleidirektor Claudio Riesen, Tel. 081 257 22 21, E-Mail: Claudio.Riesen@staka.gr.ch  


Gremium: Regierung    
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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