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Die Regierung gibt den Entwurf zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (EGzAVG/AVIG) für die Vernehmlassung frei. Die Gemeinden sollen von ihren Vollzugsaufgaben in diesem Bereich entlastet werden.

Die versicherten arbeitslosen Personen sind verpflichtet, sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden. Dem Kanton steht es frei, die Anmeldestelle zu bezeichnen.

Erstanmeldung direkt beim RAV

In Zukunft werden die Gemeinden im Bereich Arbeitsvermittlung keine Vollzugsaufgaben mehr haben. Insbesondere wegen der seitens des Bundes geplanten Einführung der elektronischen Anmeldung, welche ein persönliches Erscheinen nicht mehr nötig macht. Die Erstanmeldung wird neu bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit erfolgen, sei es durch persönliches Erscheinen oder elektronisch. Diese Neuordnung bedingt eine Revision des EGzAVG/AVIG.

Daneben wird die kantonale Zuständigkeit für den Vollzug der obligatorischen Stellenmeldepflicht geregelt, welche im Zuge der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative eingeführt wurde. Die Vernehmlassung dauert bis zum 22. November 2019. Die Unterlagen sind abrufbar auf der Webseite des Kantons (Laufende Vernehmlassungen).


Auskunftsperson:
Regierungsrat Marcus Caduff, Vorsteher Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. 081 257 23 01, E-Mail Marcus.Caduff@dvs.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Departement für Volkswirtschaft und Soziales
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