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Die in der Februarsession 2020 beschlossene Teilrevision des Energiegesetzes des Kantons Graubünden tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 hat der Grosse Rat der Teilrevision des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG) zugestimmt. Die Frist zur Erhebung des fakultativen Referendums ist am 19. Mai 2020 unbenutzt abgelaufen.

Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes
Die Teilrevision des BEG beinhaltet eine Anpassung an den Stand der Technik im Gebäudebereich durch den Nachvollzug der aktuellen Mustervorschriften der Kantone (MuKEn 2014), unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Graubünden. Schwerpunkte sind neue Regeln für den Wärmeerzeugerersatz sowie die Pflicht der Eigenstromerzeugung bei Neubauten.

Totalrevision der Energieverordnung des Kantons Graubünden
Die Regierung hat ausserdem die Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) erlassen. Diese regelt insbesondere die Details der Anpassung an den Stand der Technik und die Förderbedingungen für den Bau von Photovoltaik-Anlagen an Bauten und Infrastrukturen. Durch letztere Massnahme soll insbesondere ein Beitrag zur Deckung der Winterstromlücke im Kanton Graubünden geleistet werden.

Weitere Informationen sind in der Energieverordnung des Kantons Graubünden und auf www.energienachweis.gr.ch zu finden.

Einführung System der privaten Kontrolle
Im Weiteren hat die Regierung beschlossen, der Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich sowie der Zusatzvereinbarung beizutreten. Die private Kontrolle umfasst die energierelevanten Fachbereiche Wärmedämmung, Heizungsanlagen, Klima- und Belüftungsanlagen sowie Beleuchtungsanlagen. Dadurch sollen die Bündner Gemeinden bezüglich der Überprüfung der Einhaltung der baulichen Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung unterstützt werden. Es steht den Bündner Gemeinden frei, ob sie dieses System im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zulassen oder nicht.

Erweiterte Abzugsmöglichkeiten bei der Kantonssteuer
Ab Steuerperiode 2021 können bei der Kantonssteuer sämtliche Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen, unter den gleichen Voraussetzungen wie in der direkten Bundessteuer in Abzug gebracht werden. Weiter sind ab Steuerperiode 2021 die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau den Unterhaltskosten gleichgestellt und somit abzugsfähig.


Auskunftspersonen:
Zum Energiegesetz und der Energieverordnung:
Andrea Lötscher, Leiter Abteilung Energieeffizienz, Amt für Energie und Verkehr, Tel. +41 81 257 36 30, E-Mail Andrea.Loetscher@aev.gr.ch 

Zu den Änderungen im Steuergesetz:
Toni Hess, Leiter Rechtsdienst Steuerverwaltung, Tel. +41 81 257 33 26, E-Mail Toni.Hess@stv.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden

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