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Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat das Gesuch des Kantons Graubünden vom 11. September 2020 betreffend Regulierung des Wolfsrudels "Beverin" abgelehnt. Zu beurteilen waren insbesondere die Risse eines Kalbs auf der Alp Nera am Schamserberg sowie eines Esels auf der Alp Durnan in Andeer. Das BAFU bewertet einzig den Riss des Esels auf der Alp Durnan als Ereignis mit zumutbar geschützten Nutztieren.

Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) hat mit Schreiben vom 11. September 2020 sowie Ergänzungsantrag vom 24. September 2020 um Zustimmung des BAFU zur befristeten Regulierung der Wölfe des Beverinrudels ersucht. Grund des Regulierungsantrags waren grosse landwirtschaftliche Schäden, welche die Wölfe dieses Rudels im Sommer 2020 verursacht haben. Ausserdem wies der Kanton darauf hin, dass der bestätigte Riss bei einem Kalb aus einer Mutterkuhherde am 12. August 2020 und der Riss eines Esels auf der Alp Durnan vom 21. September 2020 eine neue Dimension in dieser konfliktbringenden Entwicklung des Wolfsrudels am Beverin darstelle.

Das BAFU bewertet einzig den Riss des Esels auf der Alp Durnan als Ereignis mit zumutbar geschützten Nutztieren. Es bedenkt, dass die Kantone bei der Beurteilung der Anzahl an gerissenen Tieren der Rinder- oder Pferdegattung von der für Schafe und Ziegen festgelegten Mindestzahl in angemessenem Umfang abweichen dürfen. Das BAFU kommt aber zum Schluss, dass ein gerissener Esel noch keinen "grossen Schaden" gemäss eidgenössischer Jagdgesetzgebung darstelle, welcher die Regulation des Wolfes als geschützte Tierart rechtfertigen würde. Das gerissene Kalb wird vom BAFU aufgrund seines Alters als Weidegeburt beurteilt und deshalb zum Zeitpunkt des Wolfsangriffs als ungeschützt angesehen. 

Kanton ist besorgt und bringt sich auf Bundesebene ein
Die zuständigen Behörden des Kantons stellen besorgt fest, dass sich Wölfe auch in Herden von Tieren der Rinder- und Pferdegattung wagen und in diesen auch Tiere reissen. Mit der Regulierung des Wolfsrudels am Beverin im Jahr 2019 hat man sich einen Lerneffekt bei den übriggebliebenen Wölfen des Beverinrudels erhofft. Die Ereignisse im Jahr 2020 zeigen auf, dass der Vergrämungseffekt noch ungenügend war. 

Der Kanton nimmt den abschlägigen Entscheid des BAFU zur Kenntnis. Nach seinem Verständnis ist die jetzige Rechtslage in mehreren Punkten noch nicht geklärt. Die mit dem Entscheid des BAFU einhergehende Einschränkung von Abkalbungen auf der Alp widerspricht einer langjährigen landwirtschaftlichen Praxis im Berggebiet. Es wird damit faktisch ein Abkalbungsverbot als zumutbare Herdenschutzmassnahme vorgegeben. Offen ist ausserdem weiterhin, wo die Grenzen bei der Umsetzung eines wirkungsvollen Herdenschutzes anzusetzen sind sowie welche Alpweiden als "schützbare Flächen" und welche als "nicht schützbare Flächen" gelten.

Die offenen Fragen müssen mit dem BAFU im Hinblick auf den kommenden Alpsommer 2021 geklärt werden. Der Kanton hat den Bund bereits darauf hingewiesen. Die Motion UREK-NR "Schweizer Wolfspopulation – Geregelte Koexistenz zwischen Menschen, Grossraubtieren und Nutztieren" betreffend dringliche Massnahmen durch "zeitnahe Anpassungen auf Verordnungsebene" (20.4340) zielt in die vom Kanton Graubünden geforderte Richtung. Nämlich, dass der Herdenschutz verstärkt wird und die Regelungen zum Abschuss des Wolfes bei schweren Fällen flexibilisiert werden.


Auskunftsperson betreffend Grossraubtiere
Dr. Adrian Arquint, Vorsteher Amt für Jagd und Fischerei Graubünden, Tel. +41 81 257 38 92, E‑Mail Adrian.Arquint@ajf.gr.ch

Auskunftsperson betreffend Herdenschutz 
Peter Küchler, Direktor Plantahof, Tel. +41 81 257 60 01, E‑-Mail Peter.Kuechler@plantahof.gr.ch 

Die Auskunftspersonen stehen zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr zur Verfügung.


Gremium: Amt für Jagd und Fischerei 
Quelle: dt Amt für Jagd und Fischerei

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