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Das Polizeirecht im Kanton Graubünden soll aktualisiert werden. Ziel ist, dass die Kantonspolizei weiterhin effektiv und effizient gegen kriminelle Handlungen vorgehen und diese im besten Fall verhindern kann. Die Regierung hat hierzu drei Botschaften für zwei Teilrevisionen des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden und die Aufhebung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe verabschiedet.

Mit der ersten Vorlage sollen primär die Rechtsgrundlagen für das Kantonale Bedrohungsmanagement Graubünden (KBM) eingeführt werden. Damit wird eine Empfehlung der parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) Baukartell umgesetzt. Mithilfe dieses neuen sicherheitspolizeilichen Instruments sollen schwere, zielgerichtete Gewalttaten verhindert werden. Dabei geht es um häusliche Gewalt, Gewalt gegen Behörden, gewalttätigen Extremismus und Radikalismus und andere Formen schwerer Gewalt. Wie die Erfahrungen in anderen Kantonen zeigen, betreffen die meisten Fälle die häusliche Gewalt (vgl. dazu Fallbeispiel im Factsheet).

Frühzeitig deeskalierend wirken
Studien weisen nach, dass Tatpersonen schwerer, zielgerichteter Gewalttaten im Vorfeld vielfach sogenannte Warnsignale zeigen, die für eine Eskalation typisch sind. Mit dem Kantonalen Bedrohungsmanagement Graubünden soll ein System aufgebaut werden, das die Erkennung derartiger Warnsignale fördert und sicherstellt, dass solche Warnsignale der Kantonspolizei gemeldet werden. Die Kantonspolizei erhält so die Möglichkeit, gewaltbereite Personen frühzeitig zu erkennen. Sie kann das von den Personen ausgehende Risiko zuverlässig einschätzen und durch interdisziplinär abgestimmte Massnahmen entschärfen. Dazu arbeitet die Kantonspolizei eng mit anderen Behörden, Fachpersonen, privaten Organisationen und Privatpersonen zusammen, die mit der gewaltbereiten Person und deren potenziellen Opfern in Kontakt stehen.

Damit dieses sicherheitspolizeiliche Instrument im Kanton Graubünden effektiv und effizient eingesetzt werden kann, müssen die Rechtsgrundlagen zur Datenbearbeitung präzisiert und erweitert werden.

Die Kantonspolizei soll zudem die Möglichkeit erhalten, Orts- und Annäherungs- sowie Kontaktverbote gegenüber gefährdenden Personen auszusprechen, bei denen aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass sie eine Straftat gegen Leib, Leben, die sexuelle Integrität oder die Freiheit begehen oder jemandem nachstellen werden. Mit der Einführung dieser besonderen Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen wird sich der Kanton Graubünden der Mehrheit der Kantone anschliessen, die in den vergangenen Jahren entsprechende polizeiliche Massnahmen eingeführt haben. Damit wird ein grossrätlicher Auftrag betreffend die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Stalking umgesetzt.

Weitere Aktualisierungen des Polizeirechts
Mit der zweiten Teilrevision des Polizeigesetzes soll das Polizeirecht in mehreren Bereichen aktualisiert werden. Primär sollen hiermit die Rechtsgrundlagen für die automatisierte Fahrzeugfahndung angepasst werden. Die automatisierte Fahrzeugfahndung ermöglicht es der Kantonspolizei, zur Fahndung nach Personen und Sachen auf öffentlichen Strassen Fahrzeuge und Kennzeichen bildmässig zu erfassen und die erhobenen Daten mit bezeichneten Fahndungsdaten abzugleichen. Die Anforderungen, welche die gesetzliche Grundlage für dieses polizeiliche Instrument zu erfüllen hat, wurden vom Bundesgericht in zwei neueren Entscheiden präzisiert. Die derzeitigen polizeigesetzlichen Regelungen scheinen vor dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu genügen. Die fraglichen Regelungen müssen daher revidiert werden, damit die Kantonspolizei die automatisierte Fahrzeugfahndung weiterhin im gewünschten Umfang nutzen darf.

Neuregelung des Sprengstoffrechts
Die dritte Botschaft betrifft die grossrätliche Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977 (GVV zum Sprengstoffgesetz; BR 350.320). Diese Verordnung stützt sich direkt auf die Verfassung des Kantons Graubünden. Solche sogenannten selbständigen Verordnungen sind seit der Totalrevision der Kantonsverfassung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Werden sie geändert, so müssen sie grundsätzlich aufgehoben und die darin enthaltenen Regelungen in ein Gesetz oder eine Verordnung überführt werden, soweit sie sich weiterhin als erforderlich erweisen. Die GVV zum Sprengstoffgesetz ist in mehrfacher Hinsicht revisionsbedürftig. Sie ist deshalb aufzuheben.

Der Grosse Rat wird die drei Botschaften voraussichtlich in der Augustsession 2025 beraten.

Beilagen:

Botschaft betreffend die Teilrevision des Polizeigesetzes, Teil 1

Botschaft betreffend die Teilrevision des Polizeigesetzes, Teil 2

Botschaft betreffend die Aufhebung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsfähige Stoffe

Factsheet Kantonales Bedrohungsmanagement (KBM)

Auskunftsperson:

Regierungsrat Peter Peyer, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. +41 81 257 25 01 (erreichbar von 11.00 bis 12.00 Uhr), E‑Mail medienstelle@djsg.gr.ch


zuständig: Regierung

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