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Die Regierung regelt aufgrund der Revision der eidgenössischen Jagdgesetzgebung die kantonale Förderung von Herdenschutzhunden neu. Zudem beschliesst sie die Inkraftsetzung der Teilrevision des Steuergesetzes.

Regierung sichert die Finanzmittel für die Förderung der Herdenschutzhunde zu

Die Regierung spricht für die Umsetzung des Herdenschutzes mit Hunden beziehungsweise des kantonalen Förderprogramms für Herdenschutzhunde für die Jahre 2025–2028 einen Kantonsbeitrag von maximal rund 1,7 Millionen Franken. Die Gesamtkosten werden auf insgesamt rund 3,6 Millionen Franken geschätzt, wobei dem Bund Kosten von rund 1,9 Millionen Franken zufallen.

Mit der Revision der eidgenössischen Jagdgesetzgebung per 1. Februar 2025 wurde das Herdenschutzhundewesen vollständig neu konzipiert. Der Bund unterstützt nur noch die Haltung und den Einsatz von anerkannten Herdenschutzhunden mit reduzierten Beiträgen von 50 Prozent. Um den Herdenschutz mit Hunden weiterhin sicherzustellen, muss der Kanton nun zusätzliche Aufgaben übernehmen. Dazu braucht es ab diesem Jahr eine neue kantonale Finanzierung. Entsprechend hebt die Regierung ihren Beschluss aus dem Jahr 2021 (Medienmitteilung von 12.05.2021) auf, der noch für die Jahre 2025–2026 vorgesehen gewesen wäre. Die Förderung der Herdenschutzhunde und deren Finanzierung werden erneut mit einem vierjährigen Programm festgelegt. Die Einzelheiten werden in der neuen «Wegleitung Herdenschutzhunde» des Kantons Graubünden beschrieben.

Wegleitung Herdenschutzhunde

Herdenschutzhund in einer Schafherde

© AGRIDEA

Die Regierung spricht für die Umsetzung des Herdenschutzes mit Hunden beziehungsweise des kantonalen Förderprogramms für Herdenschutzhunde für die Jahre 2025–2028 einen Kantonsbeitrag von maximal rund 1,7 Millionen Franken.

Inkraftsetzung Teilrevision des Steuergesetzes

Die vom Grossen Rat am 10. Februar 2025 beschlossene Teilrevision des Steuergesetzes wird rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Die Referendumsfrist ist am 20. Mai 2025 ungenutzt abgelaufen. Mit der Teilrevision werden bereits in Kraft gesetzte zwingende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden formell in das Steuergesetz überführt.

Die vom Grossen Rat beschlossene Teilrevision des Steuergesetzes wird auf Januar 2025 in Kraft gesetzt. 

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zuständig: Regierung