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Die Regierung genehmigt ein Digitalprojekt zur Stärkung der Bündner Tourismusdestinationen. Zudem setzt sie die Teilrevisionen des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes sowie die Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung per 1. Januar 2026 in Kraft.

Digitalprojekt zur Stärkung der Bündner Tourismusdestinationen

Die Regierung gewährt dem Konsortium «Tourismus Val Surses Savognin Bivio AG, Genossenschaft Davos Destinations-Organisation, Verein Viamala Tourismus, Lenzerheide Marketing und Support AG» an das Digitalprojekt «Applied Tourism Intelligence 2.0: Aufbau digitaler Geschäftsmodelle für smarte Destinationen in Graubünden» einen Kantonsbeitrag von höchstens 284 000 Franken. Sie spricht den Beitrag im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden. Die Kosten des Projekts sind mit rund 668 000 Franken veranschlagt.

Mit dem Projekt, kurz «ATI 2.0», entwickeln vier Bündner Tourismusorganisationen gemeinsam mit Partnern neue digitale Lösungen für sogenannte «smarte Destinationen». Im Fokus steht die Frage, wie Daten – etwa zu Besucher- oder Verkehrsströmen – genutzt werden können, um den Tourismus besser zu steuern und neue Einnahmequellen zu erschliessen. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen in praxistaugliche Modelle überführt werden, die auch in anderen Destinationen eingesetzt werden können und regionale Bedürfnisse berücksichtigen. Ziel ist es, die Bündner Destinationen langfristig als kompetente Ansprechpartnerinnen für datenbasierte und digitale Fragestellungen im Tourismus zu stärken.

Weitere Informationen:https://grdigital.digital

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Auskünfte: Departement für Volkswirtschaft und Soziales

Die Regierung gewährt dem Konsortium «Tourismus Val Surses Savognin Bivio AG, Genossenschaft Davos Destinations-Organisation, Verein Viamala Tourismus, Lenzerheide Marketing und Support AG» an das Digitalprojekt «Applied Tourism Intelligence 2.0: Aufbau digitaler Geschäftsmodelle für smarte Destinationen in Graubünden» einen Kantonsbeitrag von höchstens 284 000 Franken.

Inkraftsetzung der Teilrevisionen des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes

Die vom Grossen Rat am 12. Juni 2025 beschlossenen Teilrevisionen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz sowie des Gesetzes über den Zivilschutz treten per 1. Januar 2026 in Kraft. Die Referendumsfristen sind am 23. September 2025 ungenutzt abgelaufen. Gleichzeitig mit den Inkraftsetzungen genehmigt die Regierung die Teilrevisionen der Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz und der Verordnung zum Zivilschutzgesetz.

In die Teilrevisionen (vgl. Regierungsmitteilung vom 13. März 2025) der Gesetze über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sind die Erkenntnisse aus Krisen und Notlagen der letzten Jahre eingeflossen. Die vorgeschlagenen Anpassungen des Bevölkerungsschutzgesetz sehen vor, dass Gemeinden neu explizit auch regionale Führungsstäbe für die Bewältigung von Ereignissen einsetzen können, wenn sie das wollen. Mit der aktuellen Teilrevision des Zivilschutzgesetzes stehen vor allem der Erhalt der Mannschafts- und Kaderbestände im Vordergrund. Mit einem Anreizsystem soll sichergestellt werden, dass auch künftig genügend Zivilschutzkader rekrutiert werden können.

Auskünfte: Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

Die vom Grossen Rat am 12. Juni 2025 beschlossenen Teilrevisionen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz sowie des Gesetzes über den Zivilschutz treten per 1. Januar 2026 in Kraft. 

Inkraftsetzung der Teilrevision der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung

Die Regierung genehmigt die Teilrevision der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung und setzt sie auf den 1. Januar 2026 in Kraft.

Mit der Teilrevision wird eine Praxisänderung bei der Berechnung der Prämienverbilligungen für an der Quelle besteuerte Personen vorgenommen. In Anlehnung an das Verfahren für ordentlich besteuerte Personen, soll neu auch für an der Quelle besteuerte Personen der Anspruch auf Basis der Einkommen des Vorjahres berechnet werden.

Auskünfte: Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

Die Regierung genehmigt die Teilrevision der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung und setzt sie auf den 1. Januar 2026 in Kraft.

Kantonsbeitrag für Sanierung der Kirche St. Gialetta in Andiast

Die Regierung sichert der römisch-katholischen Kirchgemeinde Breil/Brigels für die Gesamtsanierung der Kirche St. Gialetta einen Kantonsbeitrag von maximal 223 610 Franken zu. Der Gesamtaufwand des Projekts ist mit 1,8 Millionen Franken veranschlagt, davon sind insgesamt rund 1,49 Millionen Franken anrechenbar für die Beitragszusicherung. Im Zuge der Gewährung der denkmalpflegerischen Beiträge wird die Kirche mitsamt seiner Umgebung unter Denkmalschutz gestellt.

Die barocke Kirche steht an ortsbildprägender Lage in Curnengia. Der Bau mit dem nordostseitigen Kirchturm, welcher wohl im 11. Jahrhundert erstellt wurde, ist mit Lisenen gegliedert. Die Kirche wurde 1939 renoviert und nach Südwesten verlängert. Es gibt Fenster mit Grisaille-Malerei und im Innern eine Kanzel mit Intarsien, welche auf das Jahr 1656 datiert sind. Der Choraltar stammt aus der ehemaligen Pfarrkirche Boswil im Aargau und ist auf 1669 bis 1670 datiert. Die heutige Eigentümerschaft ist darauf bedacht, das gesamte Anwesen zu erhalten und beabsichtigt eine Gesamtsanierung der Kirche. Um den langfristigen Erhalt des Gebäudes zu sichern, sind die vorgesehenen Massnahmen zwingend erforderlich.

Kirche St. Gialetta

© Archiv Denkmalpflege Graubünden

Auskünfte: Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement

Die Regierung sichert der römisch-katholischen Kirchgemeinde Breil/Brigels für die Gesamtsanierung der Kirche St. Gialetta einen Kantonsbeitrag von maximal 223 610 Franken zu.

Kein Teuerungsausgleich für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung und Gerichte 2026

Im Rahmen der Budgetberatung hat der Grosse Rat am 9. Dezember 2025 den Anträgen der Regierung und der Gerichte zu den erforderlichen Mitteln für den Teuerungsausgleich im Ausmass der effektiven, nicht ausgeglichenen Jahresteuerung gemäss Indexstand November 2025 zugestimmt. Die nicht ausgeglichene Jahresteuerung per November 2025 beträgt 0,0 Prozent. Die Grundlöhne der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung, der selbstständigen öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten sowie der kantonalen Gerichte und Schlichtungsbehörden und die Mindestbesoldungsansätze für Lehrpersonen der öffentlichen Volksschulen bleiben 2026 somit unverändert.

Auskünfte: Departement für Finanzen und Gemeinden

Im Rahmen der Budgetberatung hat der Grosse Rat am 9. Dezember 2025 den Anträgen der Regierung und der Gerichte zu den erforderlichen Mitteln für den Teuerungsausgleich im Ausmass der effektiven, nicht ausgeglichenen Jahresteuerung gemäss Indexstand November 2025 zugestimmt.

Abstimmungsvorlagen vom 8. März 2026

Die Regierung nimmt zur Kenntnis, dass am Sonntag, 8. März 2026, folgende eidgenössische Vorlagen der Volksabstimmung unterbreitet werden:

  • Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» und direkter Gegenentwurf Bundesbeschluss über die schweizerische Währung und die Bargeldversorgung (BBl 2025 2885 2886);
  • Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» (BBl 2025 2887);
  • Volksinitiative «Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)» (BBl 2025 2888);
  • Bundesgesetz vom 20. Juni 2025 über die Individualbesteuerung (BBl 2025 2033).

Kantonal sind am 8. März 2026 keine Sachvorlagen abstimmungsreif.

Auskünfte: Standeskanzlei

Die Regierung nimmt zur Kenntnis, dass am Sonntag, 8. März 2026, eidgenössische Vorlagen der Volksabstimmung unterbreitet werden. Kantonal sind am 8. März 2026 keine Sachvorlagen abstimmungsreif.

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