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Kurzbeschrieb

Gemäss Art. 21 Abs. 1 GöV kann der Kanton Beiträge an neue Mobilitätsformen zur zweckmässigen, effizienten Erschliessung von Ortschaften ausrichten. Als neue Mobilitätsformen gelten Angebote im öffentlichen Verkehr und Schienengüterverkehr, die nicht zwingend gemäss einem publizierten Fahrplan verkehren (Art. 4 Abs. 1 lit. h GöV).

Häufig werden unter diesem Begriff öffentliche Individualverkehrsmittel verstanden, wie Carsharing-Angebote und öffentliche Veloverleihsysteme. Diese Angebote können oft mittels digitalen Möglichkeiten (via App oder online) gebucht werden.

Diese neuen Mobilitätsformen sollen multimodal oder intermodal genutzt werden können. Multimodalität steht für die grundsätzliche Nutzung vieler Verkehrsmittel für die Erreichung eines Ziels („multi modi“). Die Intermodalität stellt eine Sonderform der Multimodalität dar, bei der verschiedene Verkehrsmittel während einer Ortsveränderung genutzt werden (Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR, [Hrsg.]), neue Mobilitätsformen, Mobilitätsstationen und Stadtgestalt kommunale Handlungsansätze zur Unterstützung neuer Mobilitätsformen durch die Berücksichtigung gestalterischer Aspekte, Bonn März 2015, S. 7 (siehe Abbildung oben).


Leitfaden neue Mobilitätsformen (Art.21)