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Kurzbeschrieb

Gemäss Art. 23 Abs. 1 GöV kann der Kanton an weitere Massnahmen, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erleichtern oder das Umsteigen darauf fördern, Beiträge gewähren.

Leitfaden Vermarktungsmassnahmen (Art. 23)