Navigation

Inhaltsbereich

Kurzbeschrieb

Gemäss Art. 19 Abs. 1 GöV kann der Kanton Beiträge während des Versuchsbetriebs gewähren. Nach Abschluss des Versuchsbetriebs hat die Finanzierung des Vorhabens gemäss Artikel 12 oder gemäss Artikel 21 dieses Gesetzes zu erfolgen (Art. 19 Abs. 2 GöV). Die Dauer eines Versuchsbetriebs beläuft sich auf bis zu fünf Jahre (Art. 19 Abs. 3 GöV).

Leitfaden Versuchsbetriebe (Art. 19)