Navigation

Inhaltsbereich

Wie gross ist der Bündner Wald?

Gemäss Schweizerischem Landesforstinventar sind 30 Prozent der Gesamtfläche unseres Kantons mit Wald bedeckt. Zur Waldfläche von 209'800 Hektaren werden der Wald und der Gebüschwald gezählt. Eigentümer des Waldes sind mit 85 Prozent die Gemeinden. Privatwald ist mit 15 Prozent deutlich weniger verbreitet als im schweizerischen Durchschnitt.

 

Wo beginnt der Waldrand?

Der Wald ist durch das Waldgesetz umschrieben. Die Festlegung der Waldgrenzen erfolgt durch das Amt für Wald und Naturgefahren gestützt auf detaillierte Richtlinien. Diese behandeln zahlreiche Fälle, die über die im Gesetz festgelegten Grössen von 800 Quadratmetern Minimalfläche, dem Minimalalter von 20 Jahren und der Minimalbreite von 12 Metern hinausgehen. Im Bereich der Bauzonen ist die Waldgrenze genau eingemessen worden und im entsprechenden Zonenplan der Gemeinden als statische Waldgrenze bezeichnet. Dadurch kann rechtlich kein neuer Wald in den Bauzonen entstehen. Ausserhalb der Bauzonen gilt der dynamische Waldbegriff. Hier wird auf den aktuellen Zustand abgestellt.

-
Vermessene Waldgrenze, die mit der Übernahme in den Zonenplan statisch wird.

 

Die Veränderung der Waldfläche

Die Kulturlandschaft in den Alpen wurde und wird massgeblich durch die Landwirtschaft geprägt. Nach einer Ausweitung der menschlichen Nutzung seit rund 7000 Jahren erfolgte eine erste Aufgabe von Grenzertragsböden ab 1880 als Folge der zunehmenden Industrialisierung. Als Folge des sozialen und wirtschaftlichen Wandels wurden ab 1960 abgelegene Flächen der oberen montanen, subalpinen und alpinen Stufe nicht mehr genutzt. Durch diese Änderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in den letzten 50 Jahren ist auf den brachliegenden Flächen eine Zunahme des Waldes festzustellen. Im Gegensatz dazu bleibt der Druck auf die Waldflächen in den dicht besiedelten Talböden unseres Kantons bestehen.

- 

Waldeinwuchs auf nicht mehr bewirtschafteten Wiesenparzellen.

 

Schutz der Waldfläche und Ersatz für den gerodeten Wald

Die Waldfläche ist durch das Waldgesetz geschützt. Im Rodungsverfahren werden die Voraussetzungen geprüft, die erfüllt sein müssen, damit eine Waldfläche gerodet werden darf. Hauptsächlich ist das für die standortgebundene Infrastruktur (Strassen, Bahnen) der Fall. Weiter ist auch die Rohstoffgewinnung flächenmässig von Bedeutung. Wer rodet, ist zu Ersatzleistung verpflichtet. Beim Rodungsersatz kann der Kanton Graubünden die Waldflächenzunahme durch folgende Prioritäten berücksichtigen:

  • In Gebieten mit Waldflächenzunahme sollen nicht zusätzlich Ersatzaufforstungen (Realersatz für Rodungen) erfolgen.
  • In intensiv genutzten Gebieten soll die Waldfläche erhalten werden.

Grundsätzlich wird der ganze Kanton Graubünden als Gebiet mit zunehmender Waldfläche bezeichnet. Davon ausgenommen sind die Talböden des Bündner Rheintals und des Vorderen Prättigaus in einem Perimeter unterhalb der 700m-Höhenlinie sowie der Talboden des unteren Misox in einem Perimeter unterhalb der 400m-Höhenlinie. Unterhalb der Perimeter-Linien muss der gerodete Wald wieder flächenmässig ersetzt werden. Oberhalb können Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft als Rodungsersatz anerkannt werden (zum Beispiel Waldrandpflege, Pflege von Lärchenweidwäldern, Kastanienselven).