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Die Regierung hat die Botschaft zur kantonalen Volksinitiative "Für eine naturverträgliche und ethische Jagd" verabschiedet. Sie beantragt dem Grossen Rat, die Vorlage abzulehnen. Gleichzeitig hat die Regierung das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes und der dazugehörenden Jagdverordnung eröffnet. Der Revisionsentwurf berücksichtigt unter anderem verschiedene Anliegen der Volksinitiative.

Die Regierung hat die Botschaft zur kantonalen Volksinitiative "Für eine naturverträgliche und ethische Jagd" zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Sie lehnt die neun Initiativbegehren ab, soweit diese gültig sind. Vier der gültigen Initiativbegehren sind in angepasster Form in die Revision des kantonalen Jagdgesetzes eingeflossen. Drei Initiativbegehren sollen hingegen vom Grossen Rat aufgrund ihrer Bundesrechtswidrigkeit ganz oder teilweise ungültig erklärt werden.

Jagdkritische Initiative
Die Volksinitiative hat ein jagdkritisches Fundament. Sie richtet sich gegen die Jagd als Institution. Getragen wird die Initiative von Kreisen, die deutlich machen, dass sie die Jagd ablehnen. Die einzelnen Initiativbegehren sind so abgefasst, dass wenig Spielraum für einen sachgerechten, direkten Gegenvorschlag bleibt. Daher verzichtet die Regierung, dem Grossen Rat gemeinsam mit der Initiative einen direkten Gegenvorschlag zu unterbreiten, und beantragt, die Initiative dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen.

Die Regierung anerkennt, dass einzelne Begehren der Initiative in ihrer Stossrichtung dennoch begründet sind. Deshalb sollen sie in angepasster Form als indirekter Gegenvorschlag im Rahmen der vorliegenden Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes umgesetzt werden. Mit der Revision wird demzufolge ein weitgehendes Verbot der Fallenjagd vorgeschlagen. Ebenso soll die jagdliche Schiesspflicht mit der Verpflichtung zum Erlass verbindlicher Leistungsnormen auf Gesetzesstufe verankert werden. Weiter soll die Einführung bleifreier Kugel- und Schrotmunition vorgeschrieben werden, sobald dies aus Sicherheitsgründen und aufgrund tierschützerischer Überlegungen verantwortet werden kann. Überdies soll ein Jagdausschluss wegen übermässigem Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss vor und während der Jagd möglich sein.

Ungültige Initiativbegehren
Bei einer Annahme des ersten Initiativbegehrens könnten die Abschusspläne beim Hirsch- und Rehwild gestützt auf zwei vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement eingeholte Gutachten weder quantitativ (anzahlmässig) noch qualitativ (natürliche Alters- und Geschlechterstruktur) erfüllt werden. Die Population des Hirsch- und Rehwildes würde diesfalls wegen der fehlenden Möglichkeit, weibliches trächtiges Hirsch- und Rehwild sowie Jungtiere zu bejagen, zu stark ansteigen. Rehgeissen werden bereits im Juli/August und Hirschkühe ab Mitte September trächtig. Folglich könnten Rehgeissen nicht mehr und nicht führende Hirschkühe nur kurze Zeit bejagt werden. Die Trächtigkeit am lebenden Tier im Feld kann nämlich nicht erkannt werden. Zudem wären auch Hirschkälber und Rehkitze generell geschützt. Bei einer Umsetzung dieses Initiativbegehrens würden die Wildschäden am Wald bundesrechtswidrig übermässig zunehmen. Der Lebensraum wäre stark übernutzt und im Winter wäre zudem mit deutlich erhöhten Fallwildzahlen bis hin zu periodischen Wintersterben zu rechnen. Die Regulation des Hirsch- und Rehwildes wäre in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Vorgaben nicht mehr möglich. Die gleichen Feststellungen gelten in Bezug auf den Rothirsch auch für das vierte Initiativbegehren, welches auf eine Abschaffung der Sonderjagd zielt.

Gemäss Rechtsgutachten ist das fünfte Initiativbegehren bezüglich einer paritätischen Besetzung des Amtes für Jagd und Fischerei (Jäger/Tierschützer einerseits und Nichtjäger anderseits) ebenfalls bundesrechtswidrig und daher ungültig. Diese Regelung lässt sich nicht mit dem verfassungsmässigen Diskriminierungsverbot vereinbaren. Die Besetzung einer Verwaltungseinheit aufgrund von weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen wird als nicht zulässig qualifiziert.

Schwerpunkte der Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes
Mit dem zur Vernehmlassung freigegebenen Gesetzesentwurf soll neben der Berücksichtigung von Stossrichtungen aus den erwähnten Initiativbegehren die Hochjagd auf Hirsch- und Rehwild zwischen dem 15. und 31. Oktober für höchstens vier Tage wiedereröffnet werden. Damit wird ein in der Junisession 2015 überwiesener Auftrag von Grossrat Christian Kasper umgesetzt. Die im Gesetzesentwurf gewählte Formulierung ist flexibel ausgestaltet. Insbesondere lässt sie die Möglichkeit offen, die Oktoberjagd auch regional durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Oktoberjagd erfährt auch die Steinwildjagd eine Änderung. Diese dauert neu vom 1. Oktober bis 15. November.

Für einheimische Jägerinnen und Jäger soll das Hochjagdpatent von 697 Franken auf neu 800 Franken erhöht werden. Auch bei auswärtigen Jägerinnen und Jägern soll eine Anhebung der Patentgebühr um 14,8 Prozent erfolgen. Für diese Erhöhung sprechen zwei Gründe. Einerseits sind die in den letzten Jahren rückläufigen Einnahmen aus dem Patentverkauf zu kompensieren, und anderseits wird die Oktoberjagd zu Mindereinnahmen bei der Sonderjagd führen. Nur mit der Erhöhung der Jagdpatentgebühren kann der Ertrag aus den Patent- und Abschussgebühren sowie aus den weiteren Einnahmen aus der Jagd auch künftig mindestens die Aufwendungen des Jagdwesens decken.

Das heute eröffnete Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes und der kantonalen Jagdverordnung dauert bis 22. Februar 2016. Beide Vorlagen werden in der Oktobersession 2016 durch den Grossen Rat behandelt.

Auskunftsperson
Regierungsrat Dr. Mario Cavigelli, Vorsteher Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Tel. 081 257 36 01, E-Mail mario.cavigelli@bvfd.gr.ch
 
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