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Das aus dem Jahre 1870 stammende Gesetz über Bewuhrung und Verbauung der Flüsse und Wildbäche wurde vom Grossen Rat aufgehoben und durch ein zeitgemässes Wasserbaugesetz ersetzt. Die Regierung hat das neue Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (KWBG; BR 807.700) auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Dieses konzentriert sich auf die Regelung von baulichen Schutzmassnahmen gegen die schädlichen Auswirkungen des Wassers durch Überschwemmungen oder Murgänge auf Menschen und Sachwerte.

Unangetastet bleibt der Grundsatz, wonach die Gemeinden für den Wasserbau zuständig sind. Der Kanton übernimmt aber unterstützende, koordinierende und aufsichtsrechtliche Aufgaben bei der Projektierung, Genehmigung und Subventionierung von Wasserbauprojekten. Insofern bleibt der Wasserbau wie bisher eine Verbundaufgabe zwischen Gemeinden und Kanton. Ebenso festgehalten wurde an der bisherigen bewährten Regelung der Gewässerhoheit, wonach die öffentlichen Gewässer im Eigentum und damit unter der Hoheit der Gemeinden liegen.

Ausserdem wurde mit dem neuen Gesetz ein modernes Projektgenehmigungsverfahren analog zur Strassen- und Waldgesetzgebung eingeführt. Schliesslich wird die kantonale Subventionierung von Wasserbauprojekten an die bundesrechtlichen Vorgaben im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) angepasst. Bei Projekten aus den Programmvereinbarungen mit dem Bund betragen die Kantons- und Bundesbeiträge künftig zusammen höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten. Für Einzelprojekte leistet der Kanton Beiträge von 15 bis 25 Prozent.

BR 807.700 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG)

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