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Die Fachstelle für Langsamverkehr koordiniert gemäss Art. 6 des Strassengesetzes die Planung und den Bau der Anlagen des Langsamverkehrs. Der Langsamverkehr umfasst insbesondere den Fussverkehr und das Wandern, das Radfahren und Mountainbiken sowie die Fortbewegung mit fahrzeugähnlichen Geräten.