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Seit einiger Zeit haben wir wieder vermehrt Diskussionen im Zusammenhang mit Verzeigungen und Strafmandaten bei Fristmissachtungen im Bereich der Ausländerzulassung. Im Hinblick auf die bevorstehende Wintersaison gestatten wir uns, Sie diesbezüglich zu sensibilisieren.

Für Arbeitgebende stehen vor allem die folgenden drei wichtigsten Fristen zur Diskussion:

  • 14 Tage bei der Beantragung einer neuen Bewilligungen für EU-/EFTA-Staatsangehörige (L- oder B-Bewilligungen) ab Einreise in die Schweiz
  • Einreichung des Meldeformulars für F-Ausweise und B-Ausweise mit Flüchtlingseigenschaft vor Arbeitsaufnahme
  • Im Meldeverfahren einen Tag vor Stellenantritt bei einem Unternehmen in der Schweiz (bis 90 Tage pro Kalenderjahr)

Wir weisen Sie darauf hin, dass das Amt für Migration und Zivilrecht gesetzlich verpflichtet ist, bei einer festgestellten Missachtung dieser Fristen eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Das Amt für Migration und Zivilrecht hat keinen diesbezüglichen Handlungsspielraum und kann auch bei Bagatelldelikten nicht von einer Verzeigung absehen. Gerne ersuchen wir Sie höflich, der Beachtung dieser Fristen die nötige Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, damit sich solche Verzeigungen möglichst vermeiden lassen.

Herzlichen Dank für Ihre konstruktive Zusammenarbeit

Amt für Migration und Zivilrecht