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Mit der am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Änderung des Zivilgesetzbuchs wird die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung verwirklicht. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können aber anlässlich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Das Kind verheirateter Eltern erhält entweder deren gemeinsamen Familiennamen oder – falls diese verschiedene Namen tragen – jenen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Partnerinnen oder Partner können inskünftig anlässlich der Eintragung der Partnerschaft erklären, dass sie den Ledignamen der Partnerin oder des Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.
 
Der Ehegatte, welcher seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen nach der Auflösung der Ehe, sei es nach Tod oder Scheidung. Er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivistandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Das gleiche Recht steht den Ehegatten zu, welche vor dem 1. Januar 2013 bei der Eheschliessung seinen Namen geändert haben.

Das Gesagte gilt sinngemäss auch bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
 
Ausserhalb der Wiederannahme des Ledignamens werden Namensänderungen nur bei Vorliegen achtenswerter Gründe bewilligt (Art. 30 Abs. 1 ZGB). 

Häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit dem neuen Namensrecht