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Vollzugsauftrag

Art. 75 StGB
Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Eingewiesenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Eingewiesenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Eingewiesenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.
Der Eingewiesene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.

Vollzugsort

Art. 76
Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.

Ausgestaltung des Straf- und Massnahmenvollzuges

Für die Ausgestaltung des Straf- und Massnahmenvollzuges in der JVA Cazis Tignez gelten:
  • das Strafgesetzbuch (insbesondere die Art. 74 - 92 StGB) 
  • Justizvollzugsgesetz des Kantons Graubünden (JVG)
  • die Justizvollzugsverordnung des Kantons Graubünden (JVV) 
  • die Konkordatsrichtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 
  • die Hausordnung der JVA Cazis Tignez (HO) 
  • sowie die Hausordnung, ergänzende Weisungen und Reglemente