Navigation

Inhaltsbereich

Wer aus Gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle- in der Regel das Amt für Militär und Zivilschutz Graubünden unverzüglich darüber zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und in einem verschlossenen Umschlag ein Arztzeugnis zuzustellen. (BZG, Art. 43)

zurück