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Die Gemeinden haben gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes, BG 500.000, bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko für Leib und Leben der Teilnehmenden oder der Zuschauenden dafür zu sorgen, dass ein entsprechendes sanitätsdienstliches Konzept erstellt und umgesetzt wird. Bei Veranstaltungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes sind die Kosten für die Erstellung des sanitätsdienstlichen Konzepts sowie die Bereitschaftskosten im Sanitätsbereich, insbesondere jene der zentralen Koordinationsstelle und der Rettungsdienste, von der Veranstalterin beziehungsweise vom Veranstalter zu tragen (vgl. Art. 43 Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG, BR 506.060).

Der Interverband für Rettungswesen hat im Auftrag der Gesundheitsdirektorenkonferenz die Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen ausgearbeitet. Im Rahmen dieser Richtlinien soll den Organisatoren einer Veranstaltung und den Behörden, welche die Durchführung von Veranstaltungen bewilligen, aufgezeigt werden, bei welchen Veranstaltungen ein Sanitätsdienst notwendig ist und wie dieser im gegebenen Fall auszugestalten ist. Die Richtlinien haben den Charakter von Empfehlungen.

Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen

Der örtliche Rettungsdienst und die Sanitätsnotrufzentrale 144 in Chur sind mindestens zwei Monate im Voraus über die Veranstaltung zu informieren. Die Schnittstellen und allfällige Treffpunkte für die Patientenübergabe sind abzusprechen.