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Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung (KVG)

Bei Wohnsitz in der Schweiz (Wohnsitzprinzip)

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung versichern lassen. Die Krankenversicherungspflicht beginnt ab Geburt oder Wohnsitznahme in der Schweiz, wobei der Beitritt zur Krankenversicherung innert drei Monaten zu erfolgen hat.

 

Bei Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat (Erwerbsortsprinzip)

Gemäss den Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU/EFTA sind grundsätzlich auch bestimmte Personen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) in der Schweiz unterstellt. Dabei handelt es sich um die folgenden Kategorien:

  • in der Schweiz erwerbstätige Personen (vorwiegend Grenzgängerinnen und Grenzgänger) und ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen;
  • Empfängerinnen und Empfänger einer schweizerischen Rente, wenn sie von ihrem Wohnsitzstaat keine Rente erhalten, und wenn sie in der Schweiz ausschliesslich oder länger als in anderen EU-Staaten (ohne Wohnsitzstaat) rentenversichert gewesen sind und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen (zu den schweizerischen Renten zählen die AHV-Renten, die IV-Renten, die Renten der Unfallversicherung und die Übergangsrenten einer Pensionskasse);
  • Empfängerinnen und Empfänger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen;
  • nichterwerbstätige Familienangehörige von in der Schweiz arbeitenden und wohnenden Personen.

Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen.

 

Befreiungsmöglichkeiten

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für wenige Personengruppen und lediglich auf Gesuch hin möglich, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (vgl. Art. 2 Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Dabei handelt es sich grundsätzlich um die folgenden Kategorien:

  • Personen in Aus- oder Weiterbildung
  •  in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in DE, FR, IT, AT
  • Personen mit einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit
  • Personen über 55 Jahre oder mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Härtefall)
  • Personen mit obligatorischer Versicherung in einem Herkunftsstaat ausserhalb der EU/EFTA
  • nichterwerbstätige Familienangehörige mit Wohnsitz in DE, FI, FR, IT, AT

Dies ist eine allgemeine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen und staatsvertraglichen Vorschriften massgebend. Im Kanton Graubünden ist die Wohnsitzgemeinde und bei fehlendem Wohnsitz die Aufenthaltsgemeinde bzw. die Gemeinde des Arbeitsortes zuständig für den Vollzug der Versicherungspflicht und die Behandlung von Gesuchen um Befreiung von der Versicherungspflicht (Adressen Bündner Gemeinden).


Prämien

Für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Graubünden

Für Personen mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat