Navigation

Inhaltsbereich

Am 1. Januar 2017 tritt das revidierte Kindesunterhaltsrecht in Kraft. Künftig wird die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind berücksichtigt. Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. Unterhaltsverträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, können auf Gesuch des Kindes angepasst werden.

 

 

Vorsorgeauftrag

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass im Falle des Eintrittes der Urteilsunfähigkeit eine von ihr selbst bestimmte Person oder Fachstelle für die Erledigung der notwendigen Angelegenheiten ermächtig wird und diese in ihrem Sinne erledigen kann. Das Vorliegen sowie der Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrages kann auf dem Zivilstandesamt registriert werden.

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Anwälten, Notaren oder freiwilligen Unterstützungsdiensten (Pro Infirmis, Pro Senectute etc.).