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Wer volljährig und urteilsfähig ist, ist handlungsfähig und kann damit durch eigenes Verhalten Rechte erwerben und Pflichten begründen. Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Person erkennt demnach die Tragweite ihres Handelns und kann ihre Angelegenheiten entsprechend besorgen.

Ist eine Person nicht in der Lage, ihre persönlichen, vermögensrechtlichen oder administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann sie sich an verschiedene Institutionen wenden, die Unterstützung anbieten (z.B. Pro Senectute, Pro Infirmis, Spitex, Sozialdienste, spezielle Fachdienste und weitere Amtsstellen etc.). Sie kann auch einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen.

Ist die Unterstützung im freiwilligen Rahmen nicht ausreichend oder nicht möglich, kann die KESB mit einer Meldung über die Gefährdungssituation informiert werden.

 

Informationen zum Erwachsenenschutz in leicht verständlicher Sprache (Deutsch)

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