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Gesetzliche Vertretung

Wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung besteht, hat der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin ein Vertretungsrecht. Dies unter der Voraussetzung, dass sie mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig beisteht. Das Vertretungsrecht umfasst die Handlungen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind und die für den Alltag notwendige Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Das Vertretungsrecht beinhaltet auch, nötigenfalls die Post zu öffnen und zu erledigen. Für ausserordentliche Vertretungshandlungen (beispielsweise Verkauf einer Liegenschaft) muss jedoch die KESB beigezogen werden. Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, errichtet die KESB – sofern notwendig – eine Beistandschaft. 

Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Wenn jemand keine Vertretung bestimmt hat und auch keine Beistandschaft mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen besteht, erhalten im Zivilgesetzbuch definierte nahestehende Personen ein Vertretungsrecht für die urteilsunfähige Person bei stationären und ambulanten medizinischen Massnahmen. Sind keine gesetzlich vertretungsberechtigten Personen vorhanden, setzt die KESB eine Beistandsperson ein.