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Neue Landwirtschaftsbetriebe (gilt nicht beim Wechsel der Betriebsleitung), Betriebsgemeinschaften oder auch Betriebszweiggemeinschaften müssen anerkannt werden. Dafür müssen Sie dem ALG bis spätestens am 30. November des Vorjahres ein schriftliches Gesuch stellen. Für einen neuen Landwirtschaftsbetrieb melden Sie sich mit dem Formular Landwirtschaftsbetrieb Neuanmeldung an und legen die gewünschten Beilagen dazu.

Gründen Sie eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder eine ÖLN-Gemeinschaft, so reichen Sie uns die Gemeinschaftsverträge in zweifacher Ausführung zur Überprüfung ein. Melden Sie uns ebenfalls die Auflösung von Gemeinschaftsformen.

Was ist die Grundvoraussetzung für die Betriebsanerkennung?

Was als Betrieb gilt, ist im Art. 6 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) geregelt. Der Art. 6 LBV schreibt im Wesentlichen vor, dass ein Betrieb rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbstständig sowie unabhängig von anderen Betrieben sein muss. Weiter muss der Betrieb als eine Einheit Land, Gebäude und Einrichtungen aufweisen und als solche erkennbar sein.

Warum muss ein neuer Betrieb anerkannt werden?

Falls Direktzahlungen beantragt werden, ist die Anerkennung des Betriebs eine Grundvoraussetzung.

Ich will eine Betriebsgemeinschaft/Betriebszweiggemeinschaft gründen, wo kann ich mich darüber informieren? Gibt es Musterverträge für Betriebs- und/oder Betriebszweiggemeinschaften?

Melden Sie sich bitte bei der landwirtschaftlichen Regionalberatung des Plantahofs. Diese kann Sie beim Ausarbeiten der Verträge unterstützen.