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Als Luftfahrthindernisse gelten Anlagen und Bepflanzungen, wenn sie in überbauten Zonen eine Höhe von 60 m und mehr sowie ausserhalb solcher Gebiete eine Höhe von mindestens 25 m aufweisen. Spezifische Regelungen gelten zudem in Regionen rund um Flugplätze. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erstellerinnen oder Ersteller solcher Anlagen sind verpflichtet, ein Hindernisprojekt vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bewilligen zu lassen. Gesuche oder Meldungen solcher Luftfahrthindernisse können direkt online beim BAZL registriert werden.

Die aktuelle Luftfahrthindernis-Situation ausserhalb von Flugplätzen ist als Online-Karte öffentlich publiziert.