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Nicht eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen, die für den Personentransport vorgesehen sind, benötigen eine kantonale Betriebsbewilligung. Im Speziellen sind dies Kleinluftseilbahnen, Skilifte, Kleinskilifte und Ski-Förderbänder. Materialseilbahnen dienen ausschliesslich dem Transport von Material und benötigen keine Betriebsbewilligung, sofern sie nicht Plätze mit Menschenansammlungen oder öffentliche Strassen überqueren.

Um die Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten, ist der Kanton Graubünden Mitglied des interkantonalen Konkordats für Seilbahnen und Skilifte (IKSS). Die Kontrollstelle (IKSS) des Konkordats führt im Auftrag der kantonalen Vollzugsbehörde periodische Kontrollen an den Anlagen durch. Die technischen Vorschriften sind im Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) festgelegt.

Das Erteilen und Erneuern einer Betriebsbewilligung bedingt eine Baubewilligung, den Nachweis des Versicherungsschutzes sowie einen positiven Plangenehmigungs- und Inspektionsbericht der Kontrollstelle. Bewilligungsgesuche sind der kantonalen Fachstelle, ALG, einzureichen.