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Die Hervorhebung von Butter in der Sachbezeichnung von Spezialbroten und Backwaren wie Butterzopf und Buttergipfel ist an die Bedingung geknüpft, dass diese Produkte kein anderes Fett als Butterfett enthalten. Die Zugabe von Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist ausser beim traditionellen Petit-Beurre nicht erlaubt.

Der Preis pflanzlicher Fette, wie sie in Margarinen und Minarinen verwendet werden, ist deutlich tiefer als derjenige von Milchfett. Deshalb wäre es verlockend, die Zutat Butter in Buttergipfeli und Butterzöpfen ganz oder teilweise durch Margarine zu ersetzen. Allerdings erwarten die Konsumentinnen und Konsumenten, dass derartige Produkte auch tatsächlich mit Butter hergestellt sind. Sollte dem nicht so sein, werden sie von Amtes wegen als täuschend beanstandet.

Im Herbst 2016 wurden in Bündner Konditoreien und Bäckereien insgesamt 24 Butterbackwaren amtlich erhoben und im chemischen Labor des ALT hinsichtlich ihres Butterfettgehaltes untersucht. Zudem wurde bei vorverpackten Backwaren die Deklaration bzw. bei Erzeugnissen im Offenverkauf die Richtigkeit der mündlichen Auskunft überprüft.

Eine Butterpitta enthielt etwas zu wenig Butterfett, allerdings wurde aufgrund der Messunsicherheit auf eine Beanstandung verzichtet. Hingegen war in einem Buttergipfel Butter kaum nachweisbar und bei einem sogenannten Butter-S, einem Spritzgebäck, wurde die Mitverwendung pflanzlicher Fette deklariert, obwohl diese nicht verwendet werden dürfen. Die beiden Produkte wurden beanstandet und es wurden geeignete Massnahmen verfügt, um Wiederholungsfälle zu vermeiden.

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