Butter-Backwaren
Die Hervorhebung
von Butter in der Sachbezeichnung von Spezialbroten und Backwaren wie
Butterzopf und Buttergipfel ist an die Bedingung geknüpft, dass diese Produkte kein
anderes Fett als Butterfett enthalten. Die Zugabe von Speisefetten und -ölen
sowie von Margarinen und Minarinen ist ausser beim traditionellen Petit-Beurre nicht
erlaubt.
Der Preis pflanzlicher Fette, wie sie in Margarinen und
Minarinen verwendet werden, ist deutlich tiefer als derjenige von Milchfett.
Deshalb wäre es verlockend, die Zutat Butter in Buttergipfeli und Butterzöpfen ganz
oder teilweise durch Margarine zu ersetzen. Allerdings erwarten die Konsumentinnen
und Konsumenten, dass derartige Produkte auch tatsächlich mit Butter
hergestellt sind. Sollte dem nicht so sein, werden sie von Amtes wegen als
täuschend beanstandet.
Im Herbst 2016 wurden in Bündner Konditoreien und Bäckereien
insgesamt 24 Butterbackwaren amtlich erhoben und im chemischen Labor des ALT
hinsichtlich ihres Butterfettgehaltes untersucht. Zudem wurde bei vorverpackten
Backwaren die Deklaration bzw. bei Erzeugnissen im Offenverkauf die Richtigkeit
der mündlichen Auskunft überprüft.
Eine Butterpitta enthielt etwas zu wenig Butterfett, allerdings wurde aufgrund
der Messunsicherheit auf eine Beanstandung verzichtet. Hingegen war in einem Buttergipfel
Butter kaum nachweisbar und bei einem sogenannten Butter-S, einem Spritzgebäck,
wurde die Mitverwendung pflanzlicher Fette deklariert, obwohl diese nicht
verwendet werden dürfen. Die beiden Produkte wurden beanstandet und es wurden geeignete
Massnahmen verfügt, um Wiederholungsfälle zu vermeiden.
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