Navigation

Inhaltsbereich

Die Weisung über die Bewirtschaftung von Bauabfällen (BW001 vom März 2012) wurde überarbeitet. Neu wurde der Einbau von Recyclingbaustoffen auf Wald- und Flurstrassen geregelt. Bitte beachten Sie auch, dass der direkte Einbau von Asphaltfräsgut nicht mehr gestattet ist. Bei Asphaltfräsgut handelt es sich nach Art. 7 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 um ein Abfallprodukt. Daher ist diese Entsorgung ungesetzlich.

Da die BB2 während einer Bausaison nicht geändert werden, wurde mit dem Tiefbauamt folgendes vereinbart:
  • Für Ausschreibungen bis zum 30. April 2015 und den aus diesen resultierenden Arbeitsvergaben gilt die "Weisung über die Bewirtschaftung von Bauabfällen" vom März 2012.
  • Bei Ausschreibungen ab dem 1. Mai 2015 wird bis Vorliegen der BB2 2016 im NPK 102, BB1, Position R 440.910 festgelegt, dass für diese Aufträge die neue Weisung vom 1. Mai 2015 zur Anwendung gelangt.