Wasserentnahme aus dem Porteiner Tobel für die landwirtschaftliche
Bewässerung, Markus Gredig, Gemeinde Cazis; Öffentliche Auflage
Das Gesuch von Markus Gredig für eine Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem Porteiner Tobel für die landwirtschaftliche Bewässerung wird, im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV; BR 815.200), öffentlich aufgelegt.
Die Auflage dauert vom 20. April bis 19. Mai 2026.
Die Unterlagen können hier heruntergalden werden und liegen während der Auflagefrist beim Empfang des Verwaltungsgebäudes sinergia, Ringstrasse 10 in Chur, zur Einsicht auf.
Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist, mit Begründung und Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin, schriftlich beim Amt für Natur und Umwelt, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen. Die Einsprachelegitimation von Umweltschutzorganisationen richtet sich nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).
Gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Entsorgung von sauberem Schnee der Strassenräumung von Landquart in die Landquart; Öffentliche Auflage
Einleitbewilligung für nicht verschmutztes Abwasser gemäss Art. 4 lit. d, e und f, Art. 6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), Art. 3, Art. 6, Anhang 2 und Anhang 3.3 Ziff.1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), Art. 11 und Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) und Art. 7 lit. b und Art. 12 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV; BR 815.200).
Am 18. Februar 2026 stellten die Forst- und Werkbetriebe Landquart der Gemeinde Landquart das Gesuch, bei Schneefällen frisch gefallenen, nicht verschmutzten Schnee bei der Wuhrstrasse am Ufer der Landquart deponieren zu dürfen.
Die öffentliche Auflage gemäss Art. 12 KGSchV dauert vom 10. April bis 10. Mai 2026.
Die Unterlagen können hier heruntergeladen werden und liegen während der Auflagefrist beim Amt für Natur und Umwelt, Verwaltungsgebäude sinergia, Ringstrasse 10 in Chur, zur Einsicht auf.
Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist, mit Begründung und Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin, schriftlich beim Amt für Natur und Umwelt, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen. Die Einsprachelegitimation von Umweltschutzorganisationen richtet sich nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).
Wasserentnahme aus dem Schauensteinerbach für die landwirtschaftliche Bewässerung, Viehtränken und Löschzwecke, Andreas Iten-Hug, Daniela Gmünder-Frizzoni und Annatina Frizzoni, Gemeinde Masein; Öffentliche Auflage
Das Gesuch für eine Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem Schauensteinerbach für die landwirtschaftliche Bewässerung, für Viehtränken und für Löschzwecke wird, im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV; BR 815.200), öffentlich aufgelegt.
Die Auflage dauert vom 1. April bis 1. Mai 2026.
Die Unterlagen können hier heruntergeladen werden und liegen während der Auflagefrist beim Empfang des Verwaltungsgebäudes sinergia, Ringstrasse 10 in Chur, zur Einsicht auf.
Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist, mit Begründung und Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin, schriftlich beim Amt für Natur und Umwelt, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen. Die Einsprachelegitimation von Umweltschutzorganisationen richtet sich nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).