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Wasserentnahme aus dem Schauensteinerbach für die landwirtschaftliche Bewässerung, Viehtränken und Löschzwecke, Andreas Iten-Hug, Daniela Gmünder-Frizzoni und Annatina Frizzoni, Gemeinde Masein; Öffentliche Auflage

Das Gesuch für eine Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem Schauensteinerbach für die landwirtschaftliche Bewässerung, für Viehtränken und für Löschzwecke wird, im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV; BR 815.200), öffentlich aufgelegt.

Die Auflage dauert vom 1. April bis 1. Mai 2026.

Die Unterlagen können hier heruntergeladen werden und liegen während der Auflagefrist beim Empfang des Verwaltungsgebäudes sinergia, Ringstrasse 10 in Chur, zur Einsicht auf.

Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist, mit Begründung und Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin, schriftlich beim Amt für Natur und Umwelt, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen. Die Einsprachelegitimation von Umweltschutzorganisationen richtet sich nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).