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Revitalisierung Julia / Gelgia bei Tinizong, Gemeinde Surses; Öffentliche Auflage

 

1. Ort und Frist der Auflage

Das Auflageprojekt vom 24. September bis 23. Oktober 2026 auf der Kanzlei der Gemeinde Surses, Veia Cantunela 57, 7453 Tinizong sowie beim Amt für Natur und Umwelt, Verwaltungsgebäude sinergia, Ringstrasse 10, 7001 Chur, zur Einsicht auf (Art. 11 des kantonalen Wasserbaugesetzes; KWBG, BR 807.700). Die Unterlagen können während der Dauer der Auflage auch hier heruntergeladen werden:

Auflageakten

 

2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen

Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:

  • Gesuch um Bewilligung für die Errichtung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)
  • Gesuch um Bewilligung für die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
  • Gesuch um Bewilligung von Eingriffen in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind nach Art. 48 Abs. 1 des Kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG; BR 820.100)
  • Ausnahmebewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451)
  • Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) sowie nach Art. 19 des Kantonalen Fischereigesetzes (KFG; BR 760.100)
  • Rodungsgesuch nach Art. 5 ff. des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0)

 

3. Verfügungsbeschränkung

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebiets einer Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projekts auswirkt (Art. 12 KWBG).

 

4. Einsprachen

 

4.1 Legitimation

Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt ist ferner die betroffene Gemeinde und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.

 

4.2 Einwendungen

Es können geltend gemacht werden:

  • Projekteinsprachen, insbesondere Einsprachen gegen das Bauprojekt und die damit verbundenen Gesuche für die spezialgesetzlichen Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang;
  • Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.

 

 4.3 Frist und Adressat

Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich, mit einer Begründung dem Amt für Natur und Umwelt, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.

Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der Kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten.