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Gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Entsorgung von sauberem Schnee der Strassenräumung von Flims in den Flembach; Öffentliche Auflage

Einleitbewilligung für nicht verschmutztes Abwasser gemäss Art. 4 lit. d, e und f, Art. 6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), Art. 3, Art. 6, Anhang 2 und Anhang 3.3 Ziff.1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), Art. 11 und Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) und Art. 7 lit. b und Art. 12 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV; BR 815.200).

Am 11. November 2025 stellte die Gemeinde Flims das Gesuch, bei Schneefällen frisch gefallenen, nicht verschmutzten Schnee beim Werkhof und in Stenna direkt oder indirekt in den Flembach eintragen zu dürfen.
Die öffentliche Auflage gemäss Art. 12 KGSchV dauert vom 26. Mai bis 25. Juni 2026.

Die Unterlagen können hier heruntergeladen werden und liegen physisch während der Auflagefrist beim Amt für Natur und Umwelt, Verwaltungsgebäude sinergia, Ringstrasse 10 in Chur, zur Einsicht auf.

Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist, mit Begründung und Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin, schriftlich beim Amt für Natur und Umwelt, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen. Die Einsprachelegitimation von Umweltschutzorganisationen richtet sich nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).