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Baustelle im Berggebiet
 

Bauvorhaben können Natur und Umwelt in verschiedenster Weise belasten. Sowohl der Bau als auch der Betrieb von Anlagen können negative Auswirkungen auf Natur und Umwelt haben. Unser Amt beurteilt Vorhaben bezüglich ihrer Konformität mit den verschieden Gesetzgebungen im Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz.

Verfahren

Für Bauvorhaben gibt es unterschiedliche Verfahren und Leitbehörden. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) wird durch die entsprechende Leitbehörde zur Stellungnahme aufgefordert. Bei Anfragen zu Bauvorhaben ist immer die entsprechende Leitbehörde die erste Anlaufstelle.

Nachfolgend eine Auflistung der verschiedenen Verfahren und der entsprechenden Leitbehörden.

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Das ANU nimmt bei Projekten zu Handen der jeweiligen Leitbehörde Stellung und erteilt die erforderlichen Zusatzbewilligungen. Das ANU selbst ist keine Leitbehörde und bewilligt keine Bauprojekte.

Koordinationspflichtige Zusatzbewilligungen

Dann, wenn ein Bauvorhaben nebst der Bewilligung durch die Leitbehörde zusätzliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Zustimmungen usw. des ANU erfordert, und wenn zwischen den Bewilligungen ein enger Sachzusammenhang besteht, wird die entsprechende Zusatzbewilligung im Rahmen eines Leitverfahrens erteilt. Ein Vorhaben, welches eine koordinationspflichtige Bewilligung benötigt, ist immer in einem ordentlichen Verfahren (z. B. ordentliches Baubewilligungsverfahren, Projektgenehmigung etc.) zu bewilligen. Eine Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren, wie dem Meldeverfahren ist nicht möglich.

Die nachfolgende Liste gibt Auskunft darüber, bei welchen – durch das ANU erteilten – Zusatzbewilligungen ein solcher Koordinationsbedarf grundsätzlich besteht.

Bewilligungen 

Umweltverträglichkeit: Die Prüfung (UVP) und der Bericht (UVB)

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dient dazu, die voraussehbaren Auswirkungen von Vorhaben, welche die Umwelt erheblich belasten können, vorab zu ermitteln und zu beurteilen. UVP-pflichtig sind beispielsweise:

  • Parkhäuser und Parkplätze für mehr als 300 Motorwagen;
  • Kraftwerke mit mehr als 3 MW Leistung;
  • Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr;
  • 300-Meter-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben;
  • Beschneiungsanlagen, deren beschneite Fläche grösser als 5 ha ist.

Die UVP-Pflicht kann auch bei einem Ausbau einer Anlage entstehen. Eine abschliessende Auflistung finden Sie in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Anhang.

Die getroffenen Abklärungen werden der Bewilligungsbehörde in Form eines Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) eingereicht. In diesem Bericht ist das Konfliktpotential in den einzelnen Themenbereichen aufzuzeigen und zu bewerten. Dies erfordert eine detaillierte Standortanalyse sowie die Konsultation von bestehenden und die Erhebung von noch fehlenden Grundlagen. Die Erhebung fehlender Grundlagen wird vorab in einem Pflichtenheft definiert. 

Mit dem UVB sind die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt aufzuzeigen. In einer Massnahmenübersicht ist aufzuzeigen, wie die negativen Auswirkungen in den jeweils betroffenen Themenbereichen soweit reduziert werden, dass das Vorhaben gesetzeskonform umsetzbar ist. Das Vorgehen ist im UVP-Handbuch des BAFU detailliert dokumentiert.

In aller Regel haben durch Umweltspezialisten zu erfolgen:

  • die Ausarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts;
  • die Umweltbaubegleitung vor Ort;
  • die Wirkungskontrolle;
  • die Berichterstattung.

Es empfiehlt sich, frühzeitig ein entsprechendes Fachbüro ins Projekt einzubeziehen.

Bauen und Ersatz: Natur und Landschaft

Für Bauvorhaben, die Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume (Biotope) und Landschaften beinhalten, sind die relevanten Informationen auf folgenden Seiten aufgeführt:

Umweltbaubegleitung

In der Regel ist eine Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen:

  • bei Vorhaben in sensiblen Gebieten;
  • bei Vorhaben, welche voraussichtlich zu umfangreichen Umweltauswirkungen führen werden;
  • bei UVP-pflichtigen Vorhaben.

Um Projektverzögerungen zu vermeiden, empfehlen wir, die Umweltbaubegleitung in einer möglichst frühen Phase des Projekts beizuziehen. Der Beizug einer Umweltbaubegleitung kann auch durch die Behörden angeordnet werden.

Das Merkblatt Beizug Umweltbaubegleitung (UBB) im Baubewilligungsverfahren dient als Beurteilungsgrundlage bezüglich der Frage, wann eine Umweltbaubegleitung beizuziehen ist.

Baufachtagungen des Amts für Natur und Umwelt

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu den Baufachtagungen, welche das Amt für Natur und Umwelt organisiert:

Baufachtagung vom 14. April 2022 in Landquart

Baufachtagung vom 11. März 2016 in Landquart

Baufachtagung vom 6. November 2014 in Landquart