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Baustelle im Berggebiet
 

Bauvorhaben können Natur und Umwelt in verschiedenster Weise belasten. Sowohl der Bau als auch der Betrieb von Anlagen können negative Auswirkungen auf Natur und Umwelt haben. Unser Amt beurteilt Vorhaben bezüglich ihrer Konformität mit den verschieden Gesetzgebungen im Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz.

Verfahren

Für Bauvorhaben gibt es unterschiedliche Verfahren und Leitbehörden. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) wird durch die entsprechende Leitbehörde zur Stellungnahme aufgefordert. Bei Anfragen zu Bauvorhaben ist immer die entsprechende Leitbehörde die erste Anlaufstelle.

Nachfolgend eine Auflistung der verschiedenen Verfahren und der entsprechenden Leitbehörden.

Das ANU nimmt bei Projekten zu Handen der jeweiligen Leitbehörde Stellung und erteilt die erforderlichen Zusatzbewilligungen. Das ANU selbst ist keine Leitbehörde und bewilligt keine Bauprojekte.

Koordinationspflichtige Zusatzbewilligungen

Dann, wenn ein Bauvorhaben nebst der Bewilligung durch die Leitbehörde zusätzliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Zustimmungen usw. des ANU erfordert, und wenn zwischen den Bewilligungen ein enger Sachzusammenhang besteht, wird die entsprechende Zusatzbewilligung im Rahmen eines Leitverfahrens erteilt.

Die nachfolgende Liste gibt Auskunft darüber, bei welchen – durch das ANU erteilten – Zusatzbewilligungen ein solcher Koordinationsbedarf grundsätzlich besteht.

Bewilligungen 

Abschätzen, welches Konfliktpotential ein Vorhaben mit Umweltbelangen hat

Befindet sich ein Vorhaben an einem Standort, an welchem Natur- oder Umweltschutzgüter betroffen sind? Wenn Sie sich einen ersten Überblick zu dieser Frage verschaffen möchten, stehen Ihnen diverse Inventare und Karten online zur Verfügung.

Umweltauflagen und Anforderungen ergeben sich nicht nur aus dem Standort eines Vorhabens. Aus dem Vorhaben selbst können sich zusätzliche umweltrechtliche Auflagen ergeben.

Auf der Seite Bauvorhaben können Sie Ihr Vorhaben wählen und Webseiten finden, die für dieses Vorhaben relevant sein könnten.

In den Gesuchsunterlagen sind die Umweltauswirkungen eines Vorhabens aufzuzeigen. Es sind zudem die Massnahmen aufzuzeigen, mit denen die Umweltauswirkungen auf ein gesetzeskonformes Minimum reduziert werden können.

Umweltverträglichkeit: Die Prüfung (UVP) und der Bericht (UVB)

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dient dazu, die voraussehbaren Auswirkungen von Vorhaben, welche die Umwelt erheblich belasten können, vorab zu ermitteln und zu beurteilen. UVP-pflichtig sind beispielsweise:

  • Parkhäuser und Parkplätze für mehr als 300 Motorwagen;
  • Kraftwerke mit mehr als 3 MW Leistung;
  • Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr;
  • 300-Meter-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben;
  • Beschneiungsanlagen, deren beschneite Fläche grösser als 5 ha ist.

Die UVP-Pflicht kann auch bei einem Ausbau einer Anlage entstehen.

Die getroffenen Abklärungen werden der Bewilligungsbehörde in Form eines Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) eingereicht. In diesem Bericht ist das Konfliktpotential in den einzelnen Themenbereichen aufzuzeigen und zu bewerten. Dies erfordert eine detaillierte Standortanalyse sowie die Konsultation von bestehenden und die Erhebung von noch fehlenden Grundlagen. Die Erhebung fehlender Grundlagen wird vorab in einem Pflichtenheft definiert. 

Mit dem UVB sind die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt aufzuzeigen. In einer Massnahmenübersicht ist aufzuzeigen, wie die negativen Auswirkungen in den jeweils betroffenen Themenbereichen soweit reduziert werden, dass das Vorhaben gesetzeskonform umsetzbar ist. Das Vorgehen ist im UVP-Handbuch des BAFU detailliert dokumentiert.

In aller Regel haben durch Umweltspezialisten zu erfolgen:

  • die Ausarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts;
  • die Umweltbaubegleitung vor Ort;
  • die Wirkungskontrolle;
  • die Berichterstattung.

Es empfiehlt sich, frühzeitig ein entsprechendes Fachbüro ins Projekt einzubeziehen.

Umweltbaubegleitung

In der Regel ist eine Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen:

  • bei Vorhaben in sensiblen Gebieten;
  • bei Vorhaben, welche voraussichtlich zu umfangreichen Umweltauswirkungen führen werden;
  • bei UVP-pflichtigen Vorhaben.

Um Projektverzögerungen zu vermeiden, empfehlen wir, die Umweltbaubegleitung in einer möglichst frühen Phase des Projekts beizuziehen. Der Beizug einer Umweltbaubegleitung kann auch durch die Behörden angeordnet werden.

Das Merkblatt Beizug Umweltbaubegleitung (UBB) im Baubewilligungsverfahren dient als Beurteilungsgrundlage bezüglich der Frage, wann eine Umweltbaubegleitung beizuziehen ist.

Baufachtagungen des Amts für Natur und Umwelt

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu den Baufachtagungen, welche das Amt für Natur und Umwelt organisiert:

Baufachtagung vom 14. April 2022 in Landquart

Baufachtagung vom 11. März 2016 in Landquart

Baufachtagung vom 6. November 2014 in Landquart