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Symbolbild Lärm mit Kopf mit Ohrschutz
 

Lärm ist störender Schall. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist schädlichem oder lästigem Lärm ausgesetzt. In Graubünden ist der grösste Lärmverursacher der stetig wachsende Strassenverkehr. Als weitere Lärmquellen folgen Eisenbahn, Industrie und Gewerbe, Schiessanlagen, Flugverkehr, Bauarbeiten, Geräte und Maschinen sowie «übrige Lärmarten» (Sport, Freizeit, Hundegebell, Kirchenglocken usw.).

Der Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Lärm ist eine Daueraufgabe. Das Bewahren von ruhigen Gebieten innerhalb und ausserhalb der Siedlungsgebiete wird immer wichtiger und wertvoller.

Erschütterungen und Geräusche, die auf Körperschall zurückzuführen sind, können störend, lästig oder gar schädlich sein.

Tag gegen Lärm 2023: «Laut ist out – Erholungsorte gestalten»

Im Alltag sind wir hohen Lärmbelastungen ausgesetzt. Lärm kann Stress auslösen und krank machen. Für unser Wohlbefinden und unsere Gesundheit benötigen wir in unserer Alltagsumgebung ruhige und natürlich klingende Erholungsorte.

Am Tag gegen Lärm 2023 (26. April 2023) startet die diesjährige Kampagne zum Thema «Erholungsorte gestalten». Unter dem Motto «Laut ist out» stellt sie die Wichtigkeit von ruhigen und akustisch attraktiven Erholungsorten in den Vordergrund.

Lärmschutz-Gesetzgebung

Mit der Lärmschutz-Verordnung (LSV) will der Bundesrat die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.

Die Fachstelle Lärmschutz im Amt für Natur und Umwelt setzt sich für die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften ein und erarbeitet die hierzu erforderlichen Grundlagen.

Empfindlichkeitsstufen

Das Lärmschutzbedürfnis ist für reine Wohngebiete höher als für Zonen, in denen auch gewerbliche Aktivitäten erlaubt sind.

Mit Baugesetz und Zonenplan legen die Gemeinden für ihre Bauzonen in Abhängigkeit des Lärmschutzbedürfnisses Empfindlichkeitsstufen ES I bis IV fest.

Die Kriterien zur Festlegung der ES gibt die Lärmschutz-Verordnung vor.

Belastungsgrenzwerte

Um die Lärmbelastung zu beurteilen und zu begrenzen, hat die Lärmschutzgesetzgebung für verschiedene Lärmarten Belastungsgrenzwerte festgelegt. Diese sind auf die Lärmempfindlichkeit (ES) des belasteten Gebiets abgestimmt und liegen während der Nacht jeweils niedriger.

Planungswerte (PW) gelten für die Errichtung neuer lärmerzeugender Anlagen sowie für die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen für lärmempfindliche Gebäude (Wohnungen).

Immissionsgrenzwerte (IGW) legen die Schwelle fest, ab welcher der Lärm die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört. Sie gelten für bestehende lärmerzeugende Anlagen sowie für Baubewilligungen von lärmempfindlichen Gebäuden (Wohnungen).

Alarmwerte (AW) sind ein Kriterium für die Dringlichkeit der Sanierungen und den Einbau von Schallschutzfenstern.

Beurteilungspegel

Lärmimmissionen werden nach klar definierten Kriterien ermittelt, damit sie vergleichbar und nachvollziehbar sind.

Ein Schallpegel kann durch Messung oder Berechnung ermittelt werden.

Die störungsgerechte Beurteilung von Lärm infolge unterschiedlicher spezifischer Schallcharakteristiken (zeitliches Auftreten, Impulshaltigkeit, Tonhaltigkeit, etc.) erfolgt durch Berücksichtigung von Korrekturen.

Aus dem Schallpegel wird zusammen mit den Korrekturen K ein Beurteilungspegel Lr gebildet, welcher mit den Belastungsgrenzwerten der Lärmschutz-Verordnung verglichen wird.

Lärmschutzmassnahmen

Die Lärmschutzgesetzgebung fordert, dass die Belastungsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Zudem sind die Lärmemissionen von Anlagen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. 

Massnahmen, welche die Lärmerzeugung an der Quelle verhindern oder verringern, sind Massnahmen vorzuziehen, die lediglich die Lärmausbreitung verringern.

Erleichterungen

Die Vollzugsbehörde kann Erleichterungen gewähren, soweit

  • die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte (Planungswerte oder Immissionsgrenzwerte) zu einer unverhältnismässigen Belastung (insbesondere bezüglich Betriebseinschränkungen oder Kosten) für die Anlage führen würde und
  • ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht.

Vor Erteilung von Erleichterungen wird von der Vollzugsbehörde geprüft, ob alle zumutbaren Massnahmen zur Reduktion der Emissionen getroffen bzw. abgeklärt worden sind.

Schallschutzmassnahmen

Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Immissionsgrenzwerte (für Neuanlagen oder für wesentlich geänderte Altanlagen) oder die Alarmwerte (für Altanlagen) wegen gewährten Erleichterungen nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen. 

Die Kosten für diese Schallschutzmassnahmen trägt der Anlageninhaber.

Erschütterungen und Körperschall

Zum Schutz der Bevölkerung vor Erschütterungen und Körperschall ist eine Verordnung, in welcher Belastungsgrenzwerte festgelegt werden, in Bearbeitung.

Deshalb muss zurzeit im Einzelfall direkt auf das Umweltschutzgesetz gestützt beurteilt werden, ob die Immissionen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören.

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