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Bauarbeiten wie Sprengen, Rammen, Fräsen oder Baggern verursachen zum Teil extremen Lärm. Aufgrund der grossen Variabilität der Baugeräusche hat der Gesetzgeber für Baulärm keine Belastungsgrenzwerte festgelegt. Im Interesse der Vorsorge sind die Lärmemissionen aber so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Überblick

Baustellen liegen oft in dicht besiedeltem Gebiet mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Zum Schutz der Anwohner müssen die Bauherren und Baubewilligungsbehörden hier für lärmmindernde Massnahmen sorgen. Die vom BAFU erarbeitete Baulärm-Richtlinie zeigt auf, wie das konkret funktioniert.

Rechtliche Grundlagen 

In der Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind keine konkreten Belastungsgrenzwerte für Baulärm festgelegt. Gründe sind die zeitlich begrenzte Dauer und die grosse Vielfalt von Lärmquellen. Für Bauarbeiten gilt jedoch generell das im Umweltschutzgesetz (USG) verankerte Vorsorgeprinzip. Dabei sind die Emissionen - ungeachtet der bestehenden Umweltbelastung - durch Lärmschutzmassnahmen an der Quelle so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Drohen an lärmempfindlichen Orten trotzdem schädliche oder lästige Einwirkungen, so können die verantwortlichen Behörden weitergehende Emissionsbegrenzungen verfügen.

Baulärm-Richtlinie

Die baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Lärmreduktion werden in der vom BAFU erarbeiteten Baulärm-Richtlinie konkretisiert. Die Baulärm-Richtlinie unterscheidet drei verschiedene Schutz- und Massnahmenstufen A, B und C mit unterschiedlich strengen Anforderungsstufen. Dabei sind folgende Kriterien von Bedeutung:

  • Distanz und Lärmempfindlichkeit der betroffenen Umgebung
  • Dauer, Zeitpunkt und Intensität der lärmigen Bautätigkeiten
  • Ausmass des Baustellenverkehrs