Navigation

Inhaltsbereich

Stadtzentrum Chur und Chur West im Lärmbelastungskataster Strassen
Das Stadtzentrum von Chur und Chur West im Lärmbelastungskataster Strassen. Rot: Alarmwert erreicht und überschritten. Gelb: Immissionsgrenzwert überschritten. Grün: Planungswert überschritten. Hellgrün: unterhalb Planungswert.

In den letzten Jahren hat der Strassenverkehrslärm stetig zugenommen. Gründe sind:

  • die generelle Zunahme des Strassenverkehrs;
  • die zunehmende Grösse und Leistung der Motorfahrzeuge;
  • die zunehmend breiteren Reifen;
  • rücksichtsloses Fahrverhalten (Posing).

Da die Motoren von Elektrofahrzeugen kaum zu hören sind, könnte man meinen, dass ihre zunehmende Anzahl zu einer Reduktion des Strassenverkehrslärms führt. Dem ist jedoch nicht so. Denn bereits ab etwa 20 km/h beginnt das Rollgeräusch das Antriebsgeräusch zu überwiegen.

In Graubünden ist der Strassenverkehrslärm die dominierende Lärmquelle. Die bezüglich Lärmsanierungen massgebenden Immissionsgrenzwerte werden entlang der Nationalstrassen, zahlreicher Kantonsstrassen und einzelner Gemeindestrassen überschritten.

Die Lärmbelastung wird vom Amt für Natur und Umwelt im Lärmbelastungskataster Strassen festgehalten. Der generelle Lärmbelastungskataster ist ein Hilfsmittel, um lärmbelastete Gebiete zu identifizieren und das Ausmass der Lärmbelastung bei einzelnen Liegenschaften abzuschätzen. Er ist kein rechtlich verbindliches Instrument für die konkrete Beurteilung der Lärmbelastung, z. B. im Rahmen der Lärmsanierung. Es besteht somit daraus kein Rechtsanspruch.

Wie wird Strassenverkehrslärm ermittelt und beurteilt?

Als Strassenverkehrslärm bezeichnet man Lärm, den Motorfahrzeuge (Motorfahrzeuglärm) und Bahnen (Bahnlärm) auf Strassen erzeugen.

Strassenverkehrslärm wird grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt und gemäss der Lärmschutzverordnung beurteilt.

Die Berechnungen basieren auf den durchschnittlichen täglichen Verkehrszahlen für den Tag (06 bis 22 Uhr) und für die Nacht (22 bis 06 Uhr). Quellen dieser Zahlen sind:

Strassenlärmsanierungen

Strassenabschnitte, bei denen der Immissionsgrenzwert überschritten wird, sind sanierungspflichtig. Im Rahmen von Projekten zur Lärmsanierung werden Massnahmen geprüft:

  • an der Lärm-Quelle (geräuscharmer Strassenbelag, Reduktion der signalisierten Höchstgeschwindigkeit usw.);
  • im Ausbreitungsbereich des Lärms (Errichtung von Lärmschutzwänden oder Lärmschutzwällen usw.).

Innerorts ist die Realisation von Lärmschutzwänden nur selten möglich, weil der Abstand zwischen Gebäude und Strasse meistens zu gering ist. In speziellen Fällen von stark belasteten Ortsdurchfahrten wurden Umfahrungen erstellt (Flims, Klosters, Saas im Prättigau, Roveredo); weitere werden geprüft.

Wo die Lärmbelastung bei einer bestehenden Strasse trotz Umsetzung aller verhältnismässigen Massnahmen nicht unter den Alarmwert sinkt, werden (nach Gewährung von Erleichterungen) Schallschutzfenster eingebaut.

Bei einer wesentlichen Änderung einer Strasse werden (nach Gewährung von Erleichterungen) bereits dann Schallschutzfenster eingebaut, wenn die Lärmbelastung nicht unter den Immissionsgrenzwert sinkt.

Wer ist bezüglich Strassenverkehrslärm zuständig?

Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen und Sanierungen sowie für die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen durch Strassenverkehr ist zuständig:

Aufgaben der Gemeinden in Zusammenhang mit Strassenverkehrslärm

Die Gemeinden sind bezüglich Gemeindestrassen für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen und Sanierungen sowie für die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen durch Strassenverkehr zuständig.

- Bauen im Bereich von Strassen

In lärmbelasteten Gebieten dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte durch geeignete Massnahmen eingehalten werden können. Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten.

Zur Abklärung, ob sich geplante oder bestehende Bauzonen sowie Bauvorhaben in einem lärmbelasteten Gebiet mit möglichen Überschreitungen des Planungswertes befinden, steht den Gemeinden der Lärmbelastungskataster Strassen des Amt für Natur und Umwelt zur Verfügung.

Weitere Erläuterungen zur Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen sowie zur Bewilligung von Bauten in lärmbelasteten Gebieten finden Sie auf der Seite Bauen im lärmbelasteten Gebiet.

- Neubau von Gemeindestrassen

Beim Neubau von Gemeindestrassen hat die Gemeinde als Strasseneigentümerin dafür zu sorgen, dass die Lärmemissionen so weit begrenzt werden,

  • wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorge);
  • dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen bei Gebäuden mit Wohn- oder Büroräumen die Planungswerte nicht überschreiten.

Falls die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führt, kann die Gemeinde als Vollzugsbehörde bis zum Immissionsgrenzwert Erleichterungen gewähren.

Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, sind bei den betroffenen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen Schallschutzfenster einzubauen.

- Änderung und Sanierung von Gemeindestrassen

Bei der Änderung einer bestehenden Gemeindestrasse hat die Gemeinde als Strasseneigentümerin dafür zu sorgen, dass die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden,

  • wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
  • wie dies wirtschaftlich tragbar ist.

Bei einer wesentlichen Änderung müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nicht überschritten werden.

Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, sind bei den betroffenen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen Schallschutzfenster einzubauen.

Gemeindestrassen, bei denen der Immissionsgrenzwert überschritten wird, sind sanierungspflichtig. Eine Strasse, die sanierungspflichtig ist, darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.

- Reklamationen bezüglich Strassenverkehrslärm

Die Gemeinden können Anwohnerinnen und Anwohner, die Reklamationen vorzubringen haben, an die Strasseneigentümer oder an die zuständige Vollzugsbehörde verweisen. Bei Gemeindestrassen sind sie selber zuständig.