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Um die Sicherheit bei Gefahrgut-Transporten auf öffentlichen Strassen, Schienen und Gewässern zu erhöhen, hat der Bund 2001 die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (kurz: Gefahrgut-Beauftragtenverordnung, GGBV) in Kraft gesetzt. Aufgrund dieser Verordnung müssen Unternehmen eine Gefahrgut-Beauftragte oder einen Gefahrgut-Beauftragten ernennen, wenn sie

  • Gefahrgut auf Strasse, Schiene oder Gewässern befördern;
  • Gefahrgut in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, laden, entladen oder versenden.

Die Aufgabe dieses Beauftragten können wahrnehmen:

  • der Inhaber oder die Inhaberin des Unternehmens;
  • Arbeitnehmende;
  • eine aussenstehende Person im Mandatsverhältnis.

Bei kleinen Transportmengen sind die Betriebe von dieser Pflicht befreit. Die höchstzulässigen Gesamtmengen – sogenannte Freigrenzen – sind im Anhang der GGBV festgelegt.

Die Ausbildung zum Gefahrgut-Beauftragten

Um die Aufgabe des Gefahrgut-Beauftragten erfüllen zu können, muss eine Ausbildung absolviert und eine Prüfung abgelegt werden.

Eine Liste der Schulungsstellen, die Gefahrgut-Beauftragte ausbilden, finden Sie hier.

Welche Aufgaben haben Gefahrgut-Beauftragte?

Nach der Ausbildung sind Gefahrgut-Beauftragte in ihrem Unternehmen dafür mitverantwortlich, dass die Sicherheitsbestimmungen rund um den Transport von gefährlichen Gütern umgesetzt werden. Zu ihren Aufgaben gehören:

  • die Beratung ihres Unternehmens in allen Belangen der Gefahrgutbeförderung;
  • die Überwachung der gesetzeskonformen Abwicklung der Transportprozesse von Gefahrgut;
  • das Erstellen eines Jahresberichts zuhanden der Unternehmensleitung, welcher die Tätigkeiten des Unternehmens bezüglich Beförderung gefährlicher Güter beschreibt.

Welche Aufgaben haben Unternehmer in Zusammenhang mit der Gefahrgut-Beauftragtenverordnung?

Unternehmer müssen feststellen, ob ihr Betrieb unter die Gefahrgut-Beauftragtenverordnung fällt. Falls dies zutrifft, müssen sie einen Gefahrgut-Beauftragten oder eine Gefahrgut-Beauftragte ernennen und mit dem Rückmeldeblatt dem Amt für Natur und Umwelt melden. Dieser Meldung ist der Schulungsnachweis des Beauftragten beizulegen.

Das Amt für Natur und Umwelt führt für eine Liste der Gefahrgut-Beauftragten, die in den Betrieben des Kantons Graubünden tätig sind. Diese Liste steht der Polizei für Schwerverkehrskontrollen zur Verfügung.