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Störfall
 

Ein Störfall ist ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, welches zu erheblichen Einwirkungen führt 

  • ausserhalb des Betriebsareals,
  • auf oder ausserhalb des Verkehrswegs oder
  • ausserhalb der Rohrleitungsanlage.

Die Störfallvorsorge beinhaltet die Gesamtheit der Massnahmen, die sich zur Verminderung des Störfall-Risikos eignen und die von Inhabern und Behörden getroffen werden. Ziel der Störfallvorsorge ist es, die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen durch Störfälle zu schützen. Die rechtliche Grundlage dafür ist die Störfallverordnung.

Die Störfallverordnung

Die Störfallverordnung (StFV) regelt die Sicherheitsmassnahmen und den Umgang mit gefährlichen Chemikalien oder Mikroorganismen. Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen durch Störfälle, die beim Betrieb von Anlagen entstehen können.

Als mögliche Verursacher von chemischen oder biologischen Störfällen gelten gemäss Störfallverordnung:

  • Betriebe, die gefährliche chemische Stoffe in grösseren Mengen handhaben;
  • Betriebe, die gefährliche Tätigkeiten mit Organismen durchführen;
  • Verkehrswege (Eisenbahn, Strassen, Schifffahrt), auf denen gefährliche Güter transportiert werden;
  • Rohrleitungsanlagen zur Beförderung gasförmiger Brenn- und Treibstoffe

Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge

Die Raumplanung beschäftigt sich mit der vorausschauenden Lösung von räumlichen Konflikten, die aufgrund der Begrenztheit des Lebensraumes und den vielschichtigen Anforderungen an diesen Lebensraum entstehen.

Da zwischen Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge Konflikte entstehen können, muss sich die Raumplanung damit auseinandersetzen. Die Störfallverordnung verlangt deshalb von den Kantonen, die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Die Vollzugsbehörde muss bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (den sogenannten Konsultationsbereich) bezeichnen. In diesem Bereich kann die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen, sodass bei Richt- oder Nutzungsplanungen eine Koordination mit der Störfallvorsorge nötig ist.

Der Konsultationsbereich der verschiedenen störfallrelevanten Anlagen ist im Mapservice Risikokataster gemäss Störfallverordnung abgebildet.

Im Kanton Graubünden richtet sich der Vollzug Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge nach der Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge (Bundesamt für Raumentwicklung ARE et al.).

Welche Betriebe unterstehen der Störfallverordnung?

Die Störfallverordnung gilt

  • für Betriebe, die in ihrem Betriebsareal gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle in Mengen lagern oder verarbeiten, welche die in der Störfallverordnung definierten Mengenschwellen überschreiten.
  • für Betriebe, die mit gentechnisch veränderten (GVO) oder pathogenen (Krankheit erregenden) Mikroorganismen umgehen, die der Gefahrenklassen 3 oder 4 zugeordnet sind.

Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung

  • Eine vollständige Übersicht über die Einteilungskriterien ist im Anhang 1 der Störfallverordnung zu finden.
  • Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat im Weiteren eine Liste der Mengenschwellen der gängigsten Stoffe und Zubereitungen herausgegeben.
  • Die Mengenschwelle für Sonderabfälle ist im Anhang 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen gelistet.

Zur Bestimmung der für Stoffe und Zubereitungen gültigen Mengenschwellen können die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter herangezogen werden (Diese müssen vom Lieferanten oder Hersteller zur Verfügung gestellt werden).

Welche Aufgaben haben Inhaberinnen und Inhaber störfallrelevanter Anlagen?

Betriebe, die in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen, sind gemäss Anhang 2 der Störfallverordnung verpflichtet, allgemeine Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Sie haben zudem einen Kurzbericht zuhanden des Amtes für Natur und Umwelt einzureichen.

Die Betriebe sind dazu verpflichtet, die Sicherheitsvorkehrungen (inkl. Einsatzunterlagen) laufend auf Funktionalität zu überprüfen und gegebenenfalls zu warten, anzupassen oder zu erweitern. Die Angaben zur Störfallvorsorge müssen von den Betrieben regelmässig nachgeführt werden. Die Aktualität der Angaben muss dem Amt für Umwelt bestätigt werden. Insbesondere ist der «Stand der Sicherheitstechnik» einzuhalten, was bedeutet, dass eine laufende Überprüfung von Anlagen, Methoden usw. im Hinblick auf eine Anpassung an Neuentwicklungen stattfinden muss.

Der Kurzbericht umfasst die Betriebsdaten und eine Einschätzung des Ausmasses eines möglichen Störfalls. Anhand verschiedener Störfallszenarien im Betrieb wird aufgezeigt, ob bei einem Störfall schwere Schäden an Mensch und Umwelt möglich sind. Es empfiehlt sich, für diese Einschätzungen eine Fachperson beizuziehen.

Das Amt für Natur und Umwelt beurteilt anhand des Kurzberichtes,

  • ob der Betrieb alle notwendigen Abklärungen vorgenommen hat.
  • ob der praktizierte Sicherheitsstandard genügt.
  • ob eine schwere Schädigung von Menschen oder der Umwelt möglich ist.

Zeigt der Kurzbericht auf, dass eine schwere Schädigung von Menschen oder der Umwelt möglich ist, muss eine sogenannte Risikoermittlung durch ein darauf spezialisiertes Büro durchgeführt werden.

Nachführung von Kurzbericht und Risikoermittlung

Die Inhaber sind verpflichtet, den Kurzbericht beziehungsweise die Risikoermittlung nachzuführen, zu ergänzen und erneut einzureichen, wenn «sich die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen».

Gehen Sie nach folgenden wichtigen Anhaltspunkten vor, wenn Sie Inhaber einer störfallrelevanten Anlage sind:

  • Werden in meinem Betrieb neue Stoffe verwendet oder gelagert?
  • Wurden einzelne Stoffmengen erhöht?
  • Arbeitet mein Betrieb mit neuen Produktionsverfahren?
  • Gab es Veränderungen an den Sicherheitsmassnahmen?

Falls ja, klären Sie mit uns ab, ob der Kurzbericht oder die Risikoermittlung aktualisiert werden muss. Trifft dies zu, wird die Risikosituation neu beurteilt.