Erschütterungen und Geräusche, die auf Körperschall zurückzuführen sind, können störend, lästig oder gar schädlich sein.
Erschütterungen
Schwingungen, die sich in Festkörpern ausbreiten, können Erschütterungen erzeugen. Erschütterungen entstehen nicht nur bei Erdbeben, sondern auch:
- infolge Eisenbahn- oder allenfalls Strassenverkehr;
- beim Einsatz von grossen Pressen, Stanzen, Motoren usw. in der Industrie;
- beim Betrieb von Turbinen oder Generatoren in Kraftwerksanlagen;
- durch Baumaschinen (z. B. beim Verdichten des Untergrundes);
- bei Sprengungen in Steinbrüchen.
Körperschall
Breiten sich Schwingungen im Untergrund aus, können Böden, Decken oder Wände eines Gebäudes angeregt werden und Schallwellen abstrahlen (Körperschall). Der abgestrahlte Körperschall kann von den Bewohnerinnen und Bewohnern als Geräusch wahrgenommen werden.
Die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall
Die auf das Umweltschutzgesetz gestützte Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall erfolgt für Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen.
Zum Schutz der Bevölkerung vor Erschütterungen und Körperschall ist eine Verordnung, in welcher Belastungsgrenzwerte festgelegt werden, in Bearbeitung. Deshalb muss zurzeit im Einzelfall direkt auf das Umweltschutzgesetz gestützt beurteilt werden, ob die Immissionen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören.
Da zurzeit noch keine Grenzwerte festgelegt sind, dürfen für die Beurteilungen Weisungen von Bundesbehörden oder fachlich abgestützte private Richtlinien beigezogen werden. Zu diesen Weisungen und Richtlinien gehören insbesondere:
Zur Vermeidung von Schäden bei Bauwerken infolge Erschütterungen können die Richtwerte der Norm SN 40 312 des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) beigezogen werden.
Belastung und Sanierung
Die Ermittlung und Beurteilung der Belastung durch Erschütterungen oder Körperschall erfolgt
- im Rahmen von Bauvorhaben (insbesondere Schienenverkehrs-Anlagen);
- im Rahmen von Reklamationen.
Für Erschütterungen und Körperschall besteht kein Belastungskataster.
Wenn eine Anlage durch Erschütterungen oder Körperschall schädliche oder lästige Immissionen verursacht, ist sie gestützt auf das Umweltschutzgesetz zu sanieren. Die Sanierung muss durchgeführt werden, wenn beispielsweise nach einer Reklamation erheblich störende Einwirkungen konkret festgestellt werden.
Aufgaben der Gemeinden in Zusammenhang mit Erschütterungen und Körperschall
Für den Vollzug der Vorschriften zum Schutz vor Erschütterungen und Körperschall infolge externer, d.h. ausserhalb von Gebäuden liegenden Quellen ist das Amt für Natur und Umwelt zuständig.
Für Quellen im Gebäudeinnern gilt die privatrechtliche Norm SIA 181 «Schallschutz im Hochbau».
Geht bei der Gemeinde eine Reklamation zu erheblich störenden Immissionen infolge Erschütterungen oder Körperschall ein, nimmt sie den Sachverhalt auf. Anschliessend meldet sie diesen dem Amt für Natur und Umwelt, welches die Immissionen beurteilt.