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Förderband in einem Kieswerk
 

Industrie- und Gewerbelärm kann verursacht werden durch Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft oder durch Güterumschlag und Verkehr auf den zugehörigen Arealen. Aber auch der Lärm von Parkierungsanlagen sowie von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen wird als Industrie- und Gewerbelärm behandelt. Den Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt sind Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen sowie Skilifte, Beschneiungsanlagen und Motorsportanlagen.

Zuständigkeiten

Im Kanton Graubünden ist der Vollzug der Lärmvorschriften bei Industrie- und Gewerbeanlagen (inkl. Wärmepumpen, Lüftungsanlagen, Notstrom-Aggregaten, Pumpstationen usw.) sowie bei Anlagen der Landwirtwirtschaft (z. B. Heubelüftung) Aufgabe der Gemeinden.

Der Kanton oder sogar der Bund sind für den Vollzug des Lärmschutzes zuständig bei Anlagen, die einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegen (z. B. Wasserkraftanlagen oder Seilbahnen).

Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm

Die Beurteilung der Lärmimmissionen von Industrie- und Gewerbeanlagen erfolgt gemäss Anhang 6 Lärmschutz-Verordnung (LSV).

Um der unterschiedlichen Störwirkung der verschiedenartigen Anlagen und Lärmquellen bei Industrie und Gewerbe Rechnung zu tragen, setzt sich die Lärmbelastung aus dem mittleren Schallpegel Leq und Pegelkorrekturen K zusammen. Mit den Pegelkorrekturen K werden die Störung infolge Art der Anlage sowie infolge Hörbarkeit von Tongehalt und Impulsgehalt berücksichtigt. Zusätzlich wird mit einer Zeitkorrektur auch die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmimmission in die Beurteilung einbezogen.

Die Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zeigt auf, wie der Lärm von Industrie und Gewerbeanlagen gemäss der Lärmschutz-Verordnung störungsgerecht ermittelt und beurteilt wird.

Lärmbelastung

Für Industrie- und Gewerbeanlagen hat der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung eines Lärmbelastungskatasters vorgesehen.

Lärmsanierung

Eine Lärmsanierung erfolgt bei der konkreten Feststellung (z. B. nach Lärmreklamation) einer Überschreitung der nach Lärmschutz-Verordnung geltenden Belastungsgrenzwerte.

Beschneiungsanlagen

Zur Erreichung eines durchgängigen Skibetriebes wird heute vielerorts technische Beschneiung eingesetzt (beispielsweise mit Propellerkanonen oder Schneelanzen). Diese Anlagen können insbesondere während der Nacht störende Lärmimmissionen verursachen.

Der Vollzug der Lärmschutzvorschriften bei Beschneiungsanlagen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Bei der Erteilung von Baubewilligungen für Beschneiungsanlagen sind die gleichen Lärmschutzvorschriften anzuwenden wie für Industrie- und Gewerbeanlagen. Einzelheiten können der Wegleitung Beschneiungsanlagen des Amtes für Raumentwicklung (ARE) entnommen werden.

Heubelüftungen

In Zusammenhang mit den modernen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden werden zur rationellen Erzeugung von qualitativ hochstehendem Rohfutter oft Heubelüftungen eingesetzt. Für Landwirtschaftsbetriebe in Siedlungsnähe können durch den Betrieb der Heubelüftungen Lärmprobleme entstehen. Aus Sicht des Lärmschutzes sind insbesondere die Nachtstunden massgebend.

Das Vorgehen bei der Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen von Heubelüftungen kann der Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (cercle bruit) entnommen werden.

Luft/Wasser-Wärmepumpen

Luft/Wasser-Wärmepumpen erfreuen sich grosser Beliebtheit als Ersatz von Heizungen mit fossilem Brennstoff. Wärmepumpen entziehen der Umgebung nachhaltig Energie zur Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser. Luft/Wasser-Wärmepumpen können je nach Typ und Einbauart (Innen- bzw. Aussenmontage) gut hörbare Lärmimmissionen in der Umgebung erzeugen. Dies kann in dicht besiedelten Gebieten vor allem während den Nachtstunden zu Problemen mit der Nachbarschaft führen.

Das Vorgehen bei der Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen von Luft/Wasser-Wärmepumpen kann der Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (cercle bruit) entnommen werden.

Aufgaben der Gemeinden bezüglich Industrie- und Gewerbelärm

Bauen im Bereich von Industrie- oder Gewerbeanlagen

Bei der Ausscheidung oder Erschliessung von Bauzonen sowie der Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Bereich von Industrie- oder Gewerbeanlagen sind die Anforderungen an das Bauen in lärmbelastetem Gebiet zu erfüllen.

Die Ermittlung, ob sich geplante oder bestehende Bauzonen sowie Bauvorhaben in einem durch Industrie- oder Gewerbelärm belasteten Gebiet mit möglichen Überschreitungen des Belastungsgrenzwertes befinden, hat im Einzelfall zu erfolgen.

Neubau von Industrie- oder Gewerbeanlagen

Beim Neubau von Industrie- oder Gewerbeanlagen, die einer kommunalen Baubewilligung bedürfen, hat die Gemeinde als Vollzugsbehörde dafür zu sorgen, dass die Lärmemissionen so weit begrenzt werden

  • als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
  • dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen bei angrenzenden Gebäuden mit Wohn- oder Büroräumen die Planungswerte nicht überschreiten.

Änderung von Industrie- oder Gewerbeanlagen

Bei der Änderung von bestehenden (d. h. vor 1. Januar 1985 bewilligten) Industrie- oder Gewerbeanlagen, die einer kommunalen Baubewilligung bedürfen, hat die Gemeinde als Vollzugsbehörde dafür zu sorgen, dass die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. 

Bei wesentlicher Änderung müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nicht überschritten werden. Bei Änderung von nach dem 1. Januar 1985 bewilligten Anlagen gilt der Planungswert.

Reklamationen zum Industrie- oder Gewerbelärm

Bei Reklamationen zu Industrie- oder Gewerbeanlagen, die einer kommunalen Baubewilligung bedürfen, haben die Gemeinden zu prüfen, ob die Reklamationen begründet sind. Bei Anlagen, die die massgebenden Grenzwerte überschreiten, ordnet die Gemeinde nach Anhören des Inhabers der Anlage die notwendigen Sanierungen an.

Bei Reklamationen zu Industrie- oder Gewerbeanlagen, für die Bund oder Kanton Vollzugsbehörde sind, können sich die Gemeinde oder Anwohner an den Anlagen-Eigentümer oder an die dafür zuständige Vollzugsbehörde bei Kanton oder Bund wenden.